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Brandstiftung im VEB Holzgerätebau Pößneck

21. Dezember 1973
Information Nr. 1303/73 über eine Brandstiftung im VEB Holzgerätebau Pößneck, Produktionsbereich [Ort], Bezirk Gera, am 8. Dezember 1973

Am 8.12.1973 brach gegen 19.40 Uhr im Versandraum des Produktionsgebäudes des VEB Holzgerätebau Pößneck ein Brand aus.

Durch den Brand wurden das Produktionsgebäude, Fertigerzeugnisse und Materialbestände im Wertumfang von 1 630 000 Mark vernichtet.

Der Betrieb stellt im Wesentlichen Bastlerhobelbänke für den Export in die BRD (Neckermann)1 her, sodass infolge der Brandauswirkungen die Produktions- und die Exportaufgaben zumindest im Planjahr 1973 nicht mehr realisiert werden können.

Die eingeleiteten Untersuchungen der DVP und des MfS ergaben, dass der im genannten Betrieb tätige Hilfsarbeiter [Name, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1939, wohnhaft [Ort], [Straße, Nr.], parteilos, unverheiratet, den Brand am 8.12.1973, etwa in der Zeit zwischen 19.10 Uhr und 19.30 Uhr, vorsätzlich im Produktionsgebäude gelegt hat.

Gegen den Täter wurde durch die DVP ein Ermittlungsverfahren nach § 185 – Brandstiftung2 – eingeleitet und auf gleicher Rechtsgrundlage Haftbefehl erwirkt.

In den bisherigen Vernehmungen gibt der Täter an, aus Motiven der sexuellen Befriedigung den Brand gelegt zu haben (Pyromanie). Er war gegen 19.00 Uhr aus seiner unweit des Brandobjektes gelegenen Wohnung gegangen, drang durch eine nicht verschlossene Verladeklappe in das Gebäude ein und suchte den Versandraum auf. Dort stellte er im Raum lagernde Pappe zusammen, die er dann unter Zuhilfenahme von Papier mittels Streichhölzern entzündete. Nach vergeblichen Löschversuchen verließ der Täter fluchtartig das Objekt und begab sich in seine Wohnung.

In der Wohnung des Täters wurde die zu Löschversuchen benutzte Jacke, die mehrere Brandflecken aufweist, aufgefunden.

Andere Zündquellen schließen die Experten aufgrund der Untersuchungen an der Brandausbruchsstelle aus.

Gegen den Täter ist bereits ein Verfahren am Kreisgericht Pößneck anhängig, da er aus gleicher Motivation im September 1973 in unmittelbarer Umgebung von [Ort] fünf Waldbrände gelegt hat (bei denen kein Sachschaden entstand).

Bei einer in diesem Verfahren angeordneten psychiatrischen Untersuchung wurde dem Täter verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 16 StGB3) zugesprochen.

Die Untersuchungen werden fortgesetzt, insbesondere wird geprüft, ob der [Name] für die am 4.9. und 24.9.1973 im Spänebunker des Betriebes aufgetretenen Entstehungsbrände als Brandverursacher infrage kommt.

[Name] ist seit 1966 im genannten Betrieb als Hilfsarbeiter tätig und leistete eine gute Arbeit.

Ihm wurde zeitweilig die Kontrolle des Objektes nach Arbeitsschluss übertragen.

Nach dem Bekanntwerden der von ihm gelegten Waldbrände wurde er von der Kontrollfunktion entbunden.

  1. Zum nächsten Dokument Einreisen aus nichtsozialistischen Staaten 22.–26.12.1973

    21. Dezember 1973
    Information Nr. 1306/73 über den Umfang der zu erwartenden Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und mit ständigem Wohnsitz in Westberlin in die DDR in der Zeit vom Sonnabend, dem 22. Dezember 1973 bis Mittwoch, den 26. Dezember 1973

  2. Zum vorherigen Dokument Reaktion der ev. Kirche auf Maßnahmen im Gesundheitswesen

    21. Dezember 1973
    Information Nr. 1285/73 über die Reaktion der evangelischen Kirche in der DDR auf die sozialpolitischen Maßnahmen im Bereich des Gesundheitswesens der DDR