Direkt zum Seiteninhalt springen

Brandstiftung in der LPG »Einigkeit« Hohenroda

21. September 1973
Information Nr. 973/73 über eine Brandstiftung in der LPG »Einigkeit« [Ort], Kreis Delitzsch, Bezirk Leipzig, am 16. September 1973

Am 16.9.1973, gegen 2.00 Uhr, brach in einer Scheune der LPG »Einigkeit« in [Ort], [Kreis] Delitzsch, [Bezirk] Leipzig, ein Brand aus.

Durch den Brand entstand schwerer Sachschaden am Dachstuhl, am eingelagerten Heu und an landwirtschaftlichen Geräten.

Fünf Jugendliche aus dem Stadtgebiet Leipzig, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Scheune aufhielten, konnten sich nur unter großen Schwierigkeiten retten. Sie erlitten keine Verletzungen.

Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 110 000 Mark.

Die bisher eingeleiteten Untersuchungen ergaben, dass der [Name, Vorname], geboren [Tag, Monat] 1955, wohnhaft [Ort], [Straße, Nr.], Bauhilfsarbeiter bei der Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation (ZBO) [Ort], ledig, nicht gesellschaftlich organisiert, den Brand mittels Streichhölzer vorsätzlich gelegt hat.

In der bisherigen Untersuchung motivierte [Name] seine Handlungsweise als »Rache« gegenüber zwei Mädchen seines Heimatdorfes und den fünf Jugendlichen aus dem Stadtgebiet Leipzig.

Wie festgestellt wurde, haben diese Jugendlichen nach Abschluss einer Tanzveranstaltung, die am 15.9.1973 in der Stadt Delitzsch (bei Leipzig) stattfand, die beiden Mädchen nach [Ort] begleitet.

Da zu diesem Zeitpunkt keine Fahrverbindungen mehr nach Leipzig bestanden, haben die beiden Mädchen die fünf Jugendlichen auf eine Übernachtungsmöglichkeit im Brandobjekt hingewiesen und sie dorthin begleitet.

[Name], der sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der Jugendlichen aufhielt, sei nach seinen Angaben, da er für eines der Mädchen »Interesse« habe, »eifersüchtig« geworden und habe sich deshalb dazu entschlossen, die Scheune aus »Rache« in Brand zu stecken.

Die bisherigen Untersuchungen zur Täterpersönlichkeit ergaben, dass [Name] nur unter großen Anstrengungen das Ziel der achten Klasse erreicht hat.

Er hat bisher keinen Beruf erlernt. Innerhalb der ZBO [Ort] ist er als Arbeitsbummelant und arbeitsscheues Element bekannt. Er neigte in der Vergangenheit wiederholt zu unbedachten Handlungen.

Das Elternhaus wird allgemein als asozial bezeichnet. Der Vater ist bereits vorbestraft.

Gegen [Name] wurde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 186 StGB – Schwere Brandstiftung1 – eingeleitet und auf gleicher Rechtsgrundlage Haftbefehl erlassen.

Die Untersuchungen werden fortgesetzt.

  1. Zum nächsten Dokument Grenzprovokation an der Staatsgrenze der DDR

    21. September 1973
    Information Nr. 974/73 über eine Grenzprovokation an der Staatsgrenze der DDR zu Berlin (West) am 20. September 1973

  2. Zum vorherigen Dokument Festnahme auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld

    [ohne Datum]
    Information Nr. 972/73 über die Festnahme von zwei Arabern auf dem Zentralflughafen Berlin-Schönefeld am 20. September 1973