Festnahme eines BRD-Bürgers wegen vorbereitete Ausschleusung
6. September 1973
Information Nr. 908/73 über die Festnahme eines BRD-Bürgers wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung der Ausschleusung einer DDR-Bürgerin
Am 2.9.1973 wurde der Bürger der BRD [Name 1, Vorname], geboren [Tag, Monat] 1952, wohnhaft in Düsseldorf, [Straße, Nr.], Maschinenbau-Ingenieur bei der Mannesmann-Rohrbau AG Düsseldorf, während seines besuchsweisen Aufenthaltes in der DDR wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung der Ausschleusung einer DDR-Bürgerin festgenommen.
Die bisherigen Untersuchungen ergaben:
Der BRD-Bürger [Name 1] hatte sich vom 25. bis 29.8.1973 besuchsweise bei Verwandten im Kreis Zeitz aufgehalten und in dieser Zeit die DDR-Bürgerin [Name 2, Vorname], geboren [Tag, Monat] 1951, wohnhaft in Weißenfels, [Straße, Nr.], Arbeitshygieneinspektor bei der Arbeitshygienischen Untersuchungsstelle Weißenfels, parteilos, kennengelernt.
Nachdem [Name 1] am 29.8.1973 nach der BRD ausgereist war, erfolgte am 1.9.1973 die erneute Einreise des [Name 1] auf ein für die Zeit vom 1. bis 12.9.1973 befristetes Messevisum als privater Messebesucher mit dem Ziel, sich vereinbarungsgemäß mit der [Name 2] in Leipzig zu treffen.
[Name 1] beeinflusste bei dem erneuten Zusammentreffen die [Name 2] zum ungesetzlichen Verlassen der DDR und unterbreitete ihr unter dem Vorwand, mit ihr zusammenleben zu wollen, das Angebot, sich mittels gefälschter Personaldokumente nach der BRD ausschleusen zu lassen.
[Name 1] plante, nachdem er das Einverständnis der DDR-Bürgerin zur Ausschleusung erhalten hatte, am 2.9.1973 nach der BRD auszureisen, sich in der BRD gegen Bezahlung von 2 000 DM gefälschte Personaldokumente zu beschaffen und am 7.9.1973 unter erneuter missbräuchlicher Benutzung eines Messevisums nach Leipzig einzureisen, um weitere Vorbereitungen zur Ausschleusung der DDR-Bürgerin zu treffen, die während einer Touristenreise über die Volksrepublik Ungarn realisiert werden sollte.
Gegen den BRD-Bürger [Name 1] und die DDR-Bürgerin [Name 2] wurden gemäß § 213 StGB (Ungesetzlicher Grenzübertritt)1 Ermittlungsverfahren eingeleitet und auf der gleichen Rechtsgrundlage Haftbefehle erlassen.
Die Untersuchungen des MfS werden fortgesetzt.