Französische Kooperation beim VEB Synthesewerk Schwarzheide
2. Januar 1974
Information Nr. 1309/73 über das Zusammenwirken mit der französischen Firma ENSA/Paris bei der Fertigstellung des Polyurethankomplexes im VEB Synthesewerk Schwarzheide
In der Vergangenheit informierte das MfS wiederholt zu einigen Problemen der Errichtung und der Durchführung des Probebetriebes im Polyurethankomplex (PU) des VEB Synthesewerk Schwarzheide (SWS)1, letztmalig mit der Information Nr. 1099/73 vom 26.10.1973.
In dieser Information wurden die Ursachen für die aufgetretenen Terminverzüge beim ENSA-Komplex aufgezeigt und dargestellt, dass durch die französische Firma ENSA2 bei einzelnen Anlagen, insbesondere der MDI/PAPI-Anlage3 im Teilkomplex I des PU-Komplexes,4 deren Funktionstüchtigkeit noch nicht nachgewiesen werden konnte.
In der Zwischenzeit setzten eine Reihe von Experten die Untersuchungen fort und prüften eventuell vorhandene Möglichkeiten, die noch nicht funktionstüchtigen Anlagenteile des ENSA-Komplexes mit eigenen Kräften und Mitteln fertigzustellen und gleichzeitig auf den weiteren Verbleib der Firma ENSA/Paris einschließlich des gesamten Personals auf der Großbaustelle Schwarzheide zu verzichten.
Für die Beurteilung der Situation wurden personelle, technische, technologische, vertragsrechtliche und handelspolitische Aspekte in Betracht gezogen. Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchung durch die Experten kann festgestellt werden, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig wäre, das ausländische Personal aus dem ENSA-Komplex zu verweisen.
Die Anwesenheit verantwortlicher Kräfte der ENSA ist noch immer notwendig, um die ENSA nicht aus ihren vertraglichen Verpflichtungen bei der Inbetriebnahme des gesamten ENSA-Komplexes (Teilkomplex I – III) zu entlassen.
Auf einige der vorgenannten Aspekte soll in nachfolgenden Abschnitten näher eingegangen werden.
Gegenwärtig werden der Teilkomplex II5 und der Teilkomplex III6 nach erfolgreich durchgeführtem Probebetrieb (21.9.1973 bzw. 9. 11.1973) in Regie des SWS gefahren.
Die Anlagen des Teilkomplexes I sind noch Eigentum der Firma ENSA/Paris. Von diesen Anlagenteilen haben außer der MDI/PAPI-Anlage die
ihre Betriebsfähigkeit im Wesentlichen unter Beweis gestellt. Sie werden im Prinzip bereits vom Personal des SWS gefahren.
Die Firma ENSA hat ihr Personal in diesen Anlagenteilen stark reduziert und konzentriert sich auf die MDI/PAPI-Anlage, deren Funktionstüchtigkeit bisher noch nicht nachgewiesen wurde.
Die El8 befindet sich seit dem 4.6.1973, dem Vertragstermin für die Beendigung des Probebetriebes für den Teilkomplex I, in Verzug. Die Schuldfrage für den eingetretenen Terminverzug hängt im Wesentlichen mit der Klärung der Verantwortlichkeit für die Havarie an der MDI/PAPI-Anlage zusammen (Information Nr. 1099/73, Seite 3/4).11
Die Firmenvertreter der ENSA behaupten nach wie vor, die nichtvertragsgerechte Beistellung von Brauch- und Kühlwasser habe die Havarie ausgelöst, während die Vertreter des SWS auf ihrem Standpunkt beharren, dass die aufgetretenen Schäden auf falsche Werkstoffauswahl, Fertigungstechnologie und Konstruktion zurückzuführen sei.
Zwischen dem Synthesewerk Schwarzheide und der ENSA fand am 6. und 7.11.1973 in Schwarzheide eine weitere Generalkonsultation statt. Im gemeinsam unterzeichneten Protokoll (Nr. 160 vom 7.11.1973)12 ist die künftige Zusammenarbeit mit ENSA festgelegt worden. Es ist vorgesehen, einen entsprechenden Nachtrag zum Vertrag anzufertigen. Als wesentlichste Festlegungen wurden
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die Nutzung der noch nicht abgenommenen Anlagen und Einrichtungen des Teilkomplexes I durch das SWS,
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die Verlängerung der Garantien der Teilkomplexe II und III in Abhängigkeit vom Verzug beim Teilkomplex I,
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die Erstellung einer Bankgarantie von 14 Mio. FF zur vertragsgerechten Realisierung des Teilkomplexes I,
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die eventuelle Annullierung der Abnahmen der Teilkomplexe II und III durch das SWS bei Behinderung durch den Teilkomplex I usw.
vereinbart.
Als Voraussetzung für den Abzug des ENSA-Personals wäre es notwendig, Personal des SWS so weit zu qualifizieren, dass es ohne fremde Hilfe die Anlagen funktionssicher betreiben kann.
Nach bisherigen Erfahrungswerten können das Leitpersonal und die Anlagenfahrer des SWS durchaus die meisten ENSA-Anlagen, außer der MDI/PAPI-Anlage und mit Einschränkung die Abproduktevernichtung (Nebenanlage des Teilkomplexes I), ohne Anwesenheit von ENSA-Vertretern betreiben.
Für die Gewährleistung einer sicheren Fahrweise in der MDI/PAPI-Anlage, die noch nicht kontinuierlich in Betrieb war (Havarie durch Korrosion), fehlen dem Leitpersonal des SWS die erforderlichen theoretischen und auch praktischen Erfahrungen, ohne die diese komplizierte Anlage technisch und technologisch nicht beherrscht werden kann, zumal die angewandten chemischen Prozesse und die Gefährlichkeit der eingesetzten Medien ein Höchstmaß an Sicherheit erfordern.
Die MDI/PAPI-Anlage kann ohne Anwesenheit einer qualifizierten Anfahrmannschaft des ausländischen Vertragspartners nicht erprobt und in den Dauerbetrieb überführt werden.
Gegenwärtig befinden sich noch ca. 60 Arbeiter und Techniker sowie Leitpersonal der ENSA im SWS, die sich im Wesentlichen auf die MDI/PAPI-Anlage bzw. die Abprodukteverbrennung konzentrieren.
Nach vorliegenden Einschätzungen muss die Anfahrmannschaft für die MDI/PAPI-Anlage als fachlich nicht sehr qualifiziert angesehen werden.
Der Leiter dieses Bereiches, Belaiche,13 wird als fachlich schwach bezeichnet. Er muss beispielsweise ständig einen Vertreter des Verfahrensgebers (Upjohn/USA14) zur Verfügung haben, um die komplizierten technologischen Prozesse der MDI/PAPI-Produktion einigermaßen beherrschen zu lernen.
Von den Fachleuten wird zum Ausdruck gebracht, dass zum Anfahren der MDI/PAPI-Anlage erfahrenes Personal der Firma Upjohn unbedingt anwesend sein muss, das aber nur durch das SWS angefordert werden kann.
Die für die Abprodukteverbrennung zuständigen ENSA-Mitarbeiter verfügen ebenfalls nicht über das notwendige fachliche Wissen. Bei dieser Anlage fehlt der Verfahrensgeber. Sie wurde nach einer theoretischen Konzeption der Firma Speichim/Frankreich15 »regelrecht zusammengebastelt«.
Der fachlich anerkannte ENSA-Vertreter [Name], der viele Mängel in dieser Anlage entdeckt hatte, wurde nach fünf Monaten Einsatz im SWS von ENSA abgezogen. Die dafür jetzt anwesenden ENSA-Vertreter haben nach Einschätzung von Mitarbeitern des SWS kein besonderes fachliches Wissen und erlernen die Technologie im Prinzip gemeinsam mit dem SWS-Kollektiv.
Die Vertragserfüllung im ENSA-Komplex – Teilkomplexe II und III – wurde im Wesentlichen vollzogen, jedoch nicht in Fragen
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des Beginns und der Dauer des Probebetriebes (Teilkomplex II – sieben Wochen Terminverzug und Teilkomplex III – neun Wochen Terminverzug) und
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der Inbetriebnahme und des Betreibens der Anlagenkomplexe unter den für seinen normalen Betrieb vorgesehenen Bedingungen.
Der Firma ENSA wurde eine entsprechende Pönale16 wegen der Terminüberschreitung berechnet. (ENSA bestreitet jedoch die Verantwortlichkeit für die eingetretenen Terminüberschreitungen, sodass eine grundsätzliche Klärung noch aussteht.)
Die vertraglichen Bedingungen für die Fertigstellung der MDI/PAPI-Anlage werden u. a. auch dadurch beeinflusst, dass ENSA offensichtlich die Vertragsbeziehungen mit den Nachauftragnehmern (Litwin/Frankreich17 als Engineering-Firma und Upjohn/USA als Verfahrensgeber) nicht eindeutig gestaltet hat. Beispielsweise musste SWS Fachleute der Firma Upjohn/USA anfordern, um die verfahrenstechnischen Probleme zu lösen, da angeblich ENSA keine derartigen Möglichkeiten besitzen würde.
Die mangelhafte Vertragserfüllung durch die Firma ENSA wird auch durch die bisher ausstehende Übergabe der vollständigen technischen Dokumentation für die Abprodukteverbrennungsanlage und den Reforming-Ofen der Steamreforming-Anlage deutlich.
Weiterhin hatte sich der französische Auftragnehmer verpflichtet, alle Dokumentationen in deutscher Sprache anzufertigen. Dennoch wurden eine Reihe von Unterlagen in französischer Sprache übergeben, was bereits zu Schwierigkeiten bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten führte.
Die Rechtspositionen des VEB Synthesewerk Schwarzheide gegenüber ENSA/Paris werden besonders durch folgende Probleme bestimmt:
Die ENSA ist vertraglich verpflichtet,
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Garantieleistungen zu erbringen,
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zehn Jahre bei der Ersatzteilbeschaffung behilflich zu sein und
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Roh- und Hilfsstoffe für den Probebetrieb zu liefern.
Die Mitwirkung der ENSA bei der Ersatz- und Verschleißteilbeschaffung ist deshalb erforderlich, da eine Reihe von Lieferfirmen nicht bekannt sind und teilweise auch nicht mehr existieren. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass sich die Firma ENSA bei ihren Nachauftragnehmern die Vermittlerrolle bei der Ersatzteilbeschaffung an das Synthesewerk Schwarzheide gesichert hat, sodass ein Direktbezug infrage gestellt sein kann.
Auch die Schmiermittel und Katalysatoren, z. B. der in seiner Lagerfähigkeit begrenzte Katalysator zur Herstellung von TDI und MDI (PTT-Rohstoffe), und andere Materialien sind im gesamten sozialistischen Lager nicht zu beschaffen, sondern nur durch die ENSA.
(Die Beispiele machen die gegenwärtig bestehende hohe Importabhängigkeit beim PU-Komplex deutlich sichtbar.)
Eine Reihe von Experteneinschätzungen aus den Bereichen des AHB Industrieanlagen-Import (IAI), des VEB Chemieanlagen- und Montagekombinat (CMK) Leipzig, des VEB SWS, der Hochschule für Ökonomie sowie des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR sagen zur Verantwortlichkeit des SWS gegenüber ENSA/Paris aus, dass etwa zur Hälfte die Verantwortung für die Terminverzüge in allen Teilkomplexen (I – III) die DDR-Partner zu vertreten haben.
Die Verantwortlichkeit der DDR-Seite resultiert u. a. daher, dass
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bei der Festlegung der DDR-Beistellungen in der Phase der Vertragsvorbereitung mit ENSA/Paris durch Vertreter des Chemie-Anlagenbaues der DDR ein relativ großer Lieferumfang zugesagt wurde, der in der Folgezeit nicht realisiert werden konnte, sodass letztlich Lieferungen doch von ENSA übernommen wurden, wodurch Terminverzüge entstanden,
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bei der Bereitstellung von Arbeitskräften und Material durch die DDR-Seite im Montagezeitraum weitere Verzögerungen auftraten,
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Montageleistungen, z. B. bei erdverlegten Leitungen im Rückkühlwassersystem wegen der aufgetretenen Mängel durch ENSA nicht anerkannt wurden,
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Rohstoffe, die von der DDR für den Probebetrieb bereitzustellen waren, nicht immer vertragsgerecht bereitgestellt wurden,
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die Vertreter der ENSA eine Reihe von Bedienungsfehlern des SWS-Personals und ihre Auswirkungen dokumentieren konnten.
Eine Forderung des SWS zum Abzug jeglichen Montage- bzw. Bedienungspersonals der ENSA zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedeutet einen Vertragsbruch der DDR.
Ein solches Vorgehen wäre nach Einschätzung von Juristen aus dem SWS und dem AHB IAI nur theoretisch möglich und hieße Rücktritt vom Vertrag, Geltendmachen von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw. Kündigung des Vertrages.
Da nach geltendem Recht (BGB und HGB) bei Rücktritt vom Vertrag alle Anlagen, die importiert wurden, an die ENSA zurückzugeben wären, muss aus volkswirtschaftlichen Gründen eine solche Variante abgelehnt werden.
Schadenersatzansprüche an die ENSA wegen Nichterfüllung können ebenso wenig geltend gemacht werden, da der größte Teil aller Anlagen bereits in Regie des SWS verkaufs- und exportfähige Rohstoffe produziert.
Auch eine Kündigung der Verträge wäre nur bei der Aussicht, dem Verkäufer die Alleinschuld für die Verzögerungen der Inbetriebnahme nachzuweisen, erfolgversprechend. (Hierfür bestehen jedoch aus bekannten Gründen gegenwärtig keine realen Voraussetzungen.)
Als weitere Gründe, die einer Entlassung der ENSA aus ihrer Verantwortung entgegenstehen, nennen die Experten:
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Unabhängig vom Realisierungsstand der Anlagen sind die terminlich vereinbarten Zahlungen an ENSA zu leisten. Die Zahlungen sind durch Garantien der Außenhandelsbank der DDR18 gesichert.
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Bei einem durch die Fa. ENSA vor dem Schiedsgericht in Stockholm angestrengten möglichen Prozess würde wahrscheinlich für die endgültige Fertigstellung des PU-Komplexes ein weiterer Terminverzug auftreten, da negative Auswirkungen auf die Bereitstellung von Materialien (Roh- und Hilfsstoffe, Ersatzteile usw.) zu erwarten wären sowie die notwendige Mängelbeseitigung dann auf Kosten eigener Valutaaufwendungen erfolgen müsste.
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ENSA hätte gegenüber dem SWS einen Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung, den sie mit nicht all zu viel Mühe in Stockholm durchsetzen könnte.
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Die Auswirkung auf den bereits in Stockholm gegen die Elastogran GmbH19 anhängigen Prozess wird als ungünstig eingeschätzt, da dann zweifellos der Eindruck entstehen könnte, dass das SWS bzw. das zuständige Außenhandelsorgan an einer Erfüllung der mit ihm abgeschlossenen Verträge nicht interessiert sei und diese zu hintergehen versuche.
Die handelspolitischen Gesichtspunkte einer vorzeitigen Herauslösung der ENSA aus dem SWS bestehen u. a. darin:
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Die Firma ENSA ist der Generalauftragnehmer für die Errichtung kompletter Anlagen des Schneider-Creusot-Konzerns,20 der zu den französischen Wirtschaftskreisen zu zählen ist, die seit längerer Zeit gegenüber der französischen Regierung für eine schrittweise Normalisierung der ökonomischen und politischen Beziehungen zwischen der DDR und Frankreich eingetreten sind.
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Zwischen dem Schneider-Creusot-Konzern und der DDR bestehen Vereinbarungen über eine langfristige Zusammenarbeit, und am 21.5.1969 wurde zwischen dem Staatssekretär im Ministerium für Außenwirtschaft der DDR, Genosse Dr. Beil,21 und dem Präsidenten der ENSA, Delpech,22 ein Abkommen unterzeichnet. Auf dieser Grundlage erfolgten im Juli 1969 zwischen dem AHB IAI und der Fa. ENSA vertragliche Vereinbarungen für den Chemieanlagenimport.
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Die Fa. ENSA errichtet, soweit bekannt, in der UdSSR PU-Anlagen, wobei die im SWS gewonnenen Erkenntnisse mit verarbeitet werden sollen. Darüber hinaus werden in weiteren RGW-Ländern23 durch die ENSA Chemieanlagen errichtet.
Die zwischen der UdSSR und den anderen sozialistischen Staaten einerseits und Frankreich andererseits sich entwickelnden positiven Tendenzen der Zusammenarbeit sollten nach übereinstimmender Meinung aller beteiligten Experten durch einseitige Maßnahmen seitens der DDR nicht beeinträchtigt werden.
Zur Erreichung der Funktionstüchtigkeit und Stabilität des ENSA-Komplexes im SWS ist es, ausgehend von den in vorliegender Information dargelegten Ergebnissen der Untersuchungen, erforderlich, die vom MfS wiederholt unterbreiteten Vorschläge und Empfehlungen, insbesondere die Empfehlungen der Information Nr. 1099/73 vom 26.10.1973, die nach wie vor vollinhaltlich zutreffen, zu realisieren bzw. die von dem zuständigen staatlichen Leiter eingeleiteten Maßnahmen laufend zu kontrollieren und auf die Einhaltung konsequent einzuwirken.
Das betrifft die Empfehlungen, wie z. B. die vorrangige Durchführung von Maßnahmen des Stabilisierungsprogramms, die zur Erreichung einer stabilen Fahrweise des ENSA-Komplexes führen. Das betrifft vor allem
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die Stabilisierung der Steamreforming-Anlage,
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die Errichtung zusätzlicher Trocknungsanlagen bzw. von zweiten Trennkolonnensystemen in der MDI/PAPI-Anlage und
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die Erschließung neuer Tiefbrunnen zur Verbesserung des Brauch- und Kühlwassers usw.
Die Kaderpolitik im SWS sollte stärker als bisher auf die Belange eines stabilen Betriebsregimes orientiert werden. Der Minister für Chemische Industrie müsste sichern, dass Kader, wie z. B. Werkdirektor, Dr. Meyer,24 und der Technische Direktor, Dr. Bussenius,25 so lange in ihren Funktionen verbleiben, bis eine stabile Fahrweise über einen längeren Zeitraum gewährleistet ist und entsprechende Kader für diese Funktionen eingearbeitet wurden.
Die Werk- und Parteileitung des SWS müssten beauftragt werden, die Kollektive (z. B. das MDI/PAPI-Kollektiv) zu festigen und einen festen Kaderstamm sowohl bei den Leitkräften als auch bei den Anlagenfahrern einschließlich Instandhaltungspersonal zu schaffen und damit die Fluktuation weitestgehend einzuschränken.
Für die theoretische Qualifizierung des Leitungspersonals der MDI/PAPI-Anlage wird vorgeschlagen, eng mit den sowjetischen Spezialisten zusammenzuarbeiten.
Die Dokumentationen dieser Anlage, die ebenfalls durch die Firma ENSA realisiert wird, müssten gemeinsam mit den sowjetischen Experten ausgeweitet werden, um durch Vergleiche solche Verbesserungen zu erkennen, die die Firma Litwin in Auswertung der im SWS aufgetretenen Störanfälligkeiten für die sowjetische Anlage vornimmt.
Die Firma ENSA sollte kurzfristig veranlasst werden, ihre Verpflichtungen zur Vertragserfüllung bei den noch nicht funktionstüchtigen Anlagen, wie MDI/PAPI-Anlage und Abprodukteverbrennung, nachzukommen.
Zu diesem Zweck sollte durch die Leitung des SWS gefordert werden, dass qualifiziertes Personal des Verfahrensgebers (Upjohn/USA) anreist und dass während des Probebetriebes dem Personal des SWS ein Maximum an Kenntnissen, insbesondere die sogenannten »technologischen Kniffe«, vermittelt werden.
Das SWS sollte darüber hinaus von ENSA verlangen, dass für die Funktion des Anfahrleiters der MDI/PAPI-Anlage eine geeignete Person im SWS eingesetzt wird.
Weiterhin müsste auf die baldige vertragsgerechte Übergabe aller Dokumentationen durch die Firma ENSA eingewirkt werden.
Die Festlegungen der letzten Generalkonsultation über Möglichkeiten der Garantieverlängerung einschließlich Inanspruchnahme der gewährten Bankgarantie müssten maximal ausgeschöpft werden.
Im Interesse einer Verminderung der Importabhängigkeit beim ENSA-Komplex sollte durch den Minister für Chemische Industrie eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingesetzt werden, deren Aufgabe darin bestehen müsste,
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zu überprüfen, welche Aggregate, Katalysatoren, Hilfsstoffe usw., die zurzeit aus dem NSW importiert werden, innerhalb der DDR oder in anderen sozialistischen Ländern in Eigenfertigung hergestellt werden können bzw. welche Entwicklungsaufgaben zur Eigenfertigung notwendig sind und
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wie die Eigenfertigung bilanziert und damit planmäßig wirksam gemacht werden kann.
Unter Einbeziehung des Stabilisierungsprogramms des SWS und den Erkenntnissen der vorgeschlagenen Arbeitsgruppe müsste dann die langfristige Störfreimachung durch den Minister für Chemische Industrie planwirksam in den Jahres- und in den Perspektivplänen durchgesetzt werden.