Sexualmord an einer sowjetischen Schülerin
20. Februar 1973
Information Nr. 161/73 über den Sexualmord an einer sowjetischen Schülerin in der Nähe von Ohrdruf, Bezirk Erfurt, am 15. Februar 1973
Am 15.2.1973, gegen 17.30 Uhr, wurde im Waldgelände zwischen dem Militärlager Crawinkel und der Stadt Ohrdruf, Bezirk Erfurt, die Leiche der sowjetischen Schülerin [Name 1, Vorname], zwölf Jahre alt, wohnhaft Militärlager Crawinkel, Schülerin der 5. Klasse der 61. Schule Ohrdruf, gefunden, an der nach den angetroffenen Umständen ein Verbrechen begangen worden war.
Im Verlaufe der gemeinsam mit der DVP sofort eingeleiteten Maßnahmen wurde am 16.2.1973 der [Name 2, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1955, wohnhaft Ohrdruf, [Straße, Nr.], beschäftigt [Firma] als Transportarbeiter als Täter ermittelt.
Über den Tathergang liegen bisher folgende Untersuchungsergebnisse vor:
Der [Name 2] verließ am 15.2.1973 gegen 14.45 Uhr seinen Betrieb und traf auf dem Nachhauseweg das Mädchen, das sich nach Verlassen der Schule auf dem Weg in die elterliche Wohnung befand.
Der [Name 2] entschloss sich nach seinen eigenen Angaben kurzfristig dazu, das Mädchen sexuell zu missbrauchen. Er lief deshalb der Schülerin nach [Passage mit schutzwürdigen Informationen nicht wiedergegeben.] Da sich das Mädchen heftig wehrte und um Hilfe rief, drosselte es der [Name 2] mit seinem Schal so lange, bis es kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
[Passage mit schutzwürdigen Informationen nicht wiedergegeben.]
Nach ca. zehn Minuten brachte er das Mädchen zu einem nur zwei Meter entfernten Bach und legte es mit dem Gesicht ins Wasser, um zu verhindern, dass er angezeigt würde.
Anschließend begab sich [Name 2] in die elterliche Wohnung.
Die am 16.2.1973 von sowjetischen Gerichtsmedizinern in Weimar durchgeführte Obduktion ergab eindeutig, dass das Mädchen gewürgt und erdrosselt wurde.
Der Täter, der nicht vorbestraft ist, gibt die Straftat zu. Als Motiv führt er an, dass er sich sexuell befriedigen wollte.
Bei der Hausdurchsuchung wurde festgestellt, dass in der Wohnung der Familie [Name 2], die noch zwei weitere Kinder besitzt, menschenunwürdige Zustände herrschen. Die Wohnung ist total verschmutzt und verkommen. Die beiden Kinder waren gerade beim Ansehen einer Sendung des Westfernsehens.
Gegen den [Name 2] wurde durch die BDVP Erfurt wegen Mordes gemäß § 112 StGB1 ein Ermittlungsverfahren mit Haft eingeleitet. Über den Abschluss des Verfahrens wird noch berichtet.