Strafbare Handlungen durch Angehörige der DDR-Zollverwaltung
2. April 1973
Information Nr. 293/73 über begangene strafbare Handlungen durch Angehörige der Zollverwaltung der DDR
Am 2.3.1973 bzw. 15.3.1973 wurden gegen die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR [Name 1, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1943, zuletzt tätig als Zollsekretär im Grenzzollamt Zentralflughafen Berlin-Schönefeld, Arbeitsgruppe Zollermittlung, wohnhaft Luckenwalde, [Bezirk] Potsdam, [Straße, Nr.], Mitglied der SED, [Name 2, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1938, zuletzt tätig Student an der Fachschule für sozialistisches Zollwesen in Plessow, [Bezirk] Potsdam, wohnhaft 104 Berlin, [Straße, Nr.], Mitglied der SED und [Name 3, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1948, zuletzt tätig Student an der Fachschule für sozialistisches Zollwesen in Plessow, [Bezirk] Potsdam, wohnhaft 1035 Berlin, [Straße, Nr.], Mitglied der SED, wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls von persönlichem Eigentum und der Verbreitung pornografischer Schriften Ermittlungsverfahren mit Haft gemäß §§ 177,1 1812 und 125 StGB3 eingeleitet.
Die bisherigen Untersuchungen des MfS ergaben:
Die oben genannten Angehörigen der Zollverwaltung der DDR haben seit Ende 1970 unter Missbrauch ihrer dienstlichen Befugnisse, teils gemeinschaftlich handelnd, zum Zwecke ihrer persönlichen Bereicherung fortlaufend aus den zur Kontrolle vorliegenden Reisegepäckstücken ausländische Zahlungsmittel, hochwertige Konsumgüter, Schmuckgegenstände und Genussmittel entwendet.
Die von [Name 1, Vorname], begangenen Diebstahlshandlungen – er entwendete u. a. Tonbandgeräte, Uhren, Zahlungsmittel (1 500 Dollar, 2 000 DM) sowie Filme und Hefte pornografischen Inhalts – wurden durch solche Umstände wie die alleinige Durchführung von Gepäckkontrollen sowie die Nichtdurchführung von Kontrollen seitens der Vorgesetzten begünstigt.
Die Zollangehörigen [Name 2] und [Name 3] nutzten für die begangenen Diebstahlshandlungen ihren Einsatz als Röntgenkontrolleure aus, obwohl sie in dieser Tätigkeit keine Befugnis zu Innenkontrollen von Gepäckstücken besaßen. Sie entwendeten u. a. Schmuck, Genussmittel, Zahlungsmittel (ca. 2 000 Dollar und 500 DM).
Die Untersuchungen ergaben weiter, dass die Ehefrauen der Verhafteten Kenntnis von den strafbaren Handlungen hatten und sich am Verkauf der gestohlenen Gegenstände bzw. an Einkäufen mit den entwendeten Geldbeträgen in Intershop-Läden beteiligten. Gegen die Ehefrauen wird deshalb die Einleitung von Ermittlungsverfahren ohne Haft gemäß § 234 StGB – Hehlerei4 – geprüft.
Die Untersuchungen des MfS werden fortgesetzt mit dem Ziel, die Gesamtheit der begünstigenden Bedingungen und Umstände aufzuklären und gemeinsam mit der Zollverwaltung der DDR entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung einzuleiten.