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Ungesetzliches Eindringen von BRD-Bürgern in DDR-Gebiet

3. Juli 1973
Information Nr. 619/73 über ein ungesetzliches Eindringen von zwei Personen der BRD in das Gebiet der DDR

Am 23.6.1973 wurden gegen 3.30 Uhr im Raum Ummerstadt, Kreis Hildburghausen, Bezirk Suhl, unmittelbar nach Überschreiten der Staatsgrenze, die Bürger der BRD [Name 1, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1939, Bauhelfer im Tiefbaubetrieb Wischnowski in Coburg,1 wohnhaft Scheuerfeld, [Straße] und [Name 2, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1945, Einschaler der Baufirma von der Weth in Coburg, wohnhaft Weitramsdorf, [Straße, Nr.], von einer Streife der NVA-Grenze festgenommen und aufgrund des erfolgten illegalen Eindringens in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gegen beide Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet und Haftbefehle erwirkt.

Die durch das MfS bisher geführten Untersuchungen ergaben, dass sich [Name 1] und [Name 2] am Abend des 22.6.1973 während eines Aufenthaltes in der Berggaststätte Vogelherd2/Landkreis Coburg (BRD) aus Prahlsucht entschlossen, die Sicherheitsanlagen an der Staatsgrenze der DDR ungehindert zu überwinden und anschließend wieder in die BRD zurückzukehren.

Zum »Beweis« ihrer Behauptung entschlossen sie sich, sich mit einem weiteren Zechkumpan an die Staatsgrenze der DDR zu begeben, um ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen.

[Name 2] und [Name 1] überschritten anschließend gemeinsam die Grenzlinie, überkletterten die dort befindlichen Streckmetallzäune und durchquerten unbeschadet die Minensperre.

Auch die nachfolgende Hundesperre konnten sie unbemerkt überwinden.

Nachdem [Name 1] und [Name 2] etwa 300 Meter in das Gebiet der DDR vorgedrungen waren, erfolgte ihre Festnahme durch Grenzposten der NVA-Grenze.

[Name 1] und [Name 2] motivierten ihr Verhalten ausschließlich damit, ausgelöst durch den vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenuss, sich gegenseitig und insbesondere gegenüber den in der BRD zurückgebliebenen Zechkumpanen Mut bei der Verletzung der Staatsgrenze der DDR zu beweisen, wobei sie annahmen, bei ihren Handlungen nicht von Grenzposten der NVA gestellt zu werden.

Die Untersuchungen des MfS ergaben weiter, dass [Name 1] bereits 1969 nach übermäßigem Alkoholgenuss in der Absicht, Zechkumpanen gegenüber seinen Mut zu beweisen, im Raum Sonneberg ungesetzlich in das Gebiet der DDR eingedrungen war.

Beim Versuch, auf gleiche Weise wieder in die BRD zu gelangen, war [Name 1] von Angehörigen der NVA-Grenze festgenommen worden. Vom Kreisgericht Sonneberg war er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Am 19.11.1969 erfolgte nach Gewährung bedingter Strafaussetzung seine Entlassung in die BRD.

Die weiteren Untersuchungen zur umfassenden Aufklärung der weiteren Ursachen, Motive und begünstigenden Bedingungen werden durch das MfS fortgesetzt. Es ist vorgesehen, das Verfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen und eine gerichtliche Verurteilung herbeizuführen.

  1. Zum nächsten Dokument Verhinderter Grenzdurchbruch und Provokation aus Westberlin

    9. Juli 1973
    Information Nr. 641/73 über eine von Westberlin ausgehende Provokation gegen die Staatsgrenze der DDR im Zusammenhang mit dem verhinderten Grenzdurchbruch eines Bürgers der VR Polen

  2. Zum vorherigen Dokument Aktivitäten von Menschenhändlerbanden

    3. Juli 1973
    Information Nr. 586/73 über die Aktivitäten der insbesondere von der BRD und Berlin (West) aus gegen die DDR operierenden Menschenhändlerbanden zur Organisierung und Durchführung der Abwerbung und Ausschleusung von Bürgern der DDR