Verhinderter Grenzübertritt über die Ostsee
5. September 1973
Information Nr. 896/73 über die Verhinderung eines ungesetzlichen Grenzübertritts über die Ostsee
Am 30.8.1973, gegen 20.25 Uhr, wurde durch Grenzboote der NVA ca. 20 Seemeilen östlich Stubbenkammer, außerhalb der Territorialgewässer der DDR, die mit vier DDR-Bürgern besetzte Segeljacht »Sedina« aufgebracht und nach Sassnitz überführt.
Die Segeljacht war am 30.8.1973, gegen 8.50 Uhr, im Hafen Sassnitz zur Überfahrt nach Greifswald ausklariert worden.
Durch die Küstenbeobachtung der NVA war gegen 20.00 Uhr festgestellt worden, dass sich die Segeljacht nicht auf Kurs Greifswald, sondern außerhalb der Territorialgewässer der DDR und unter BRD-Flagge fahrend auf Kurs Nord-Nord-West (Richtung Bornholm/Dänemark) befand.
Die bisherigen Untersuchungen durch das MfS ergaben, dass die Besatzung der Segeljacht, die DDR-Bürger [Name 1, Vorname 1], geboren [Tag, Monat] 1935, wohnhaft in Greifswald, [Straße, Nr.], Geophysiker im VEB Geophysik Leipzig,1 Betriebsteil Gommern, dessen Ehefrau [Name 1], geborene [Name 2], geschiedene [Name 3], [Vorname 2], geboren [Tag, Monat] 1942, wohnhaft wie Ehemann, Hausfrau, (seit [Tag, Monat] 1973 in zweiter Ehe mit dem [Name 1, Vorname 1] verheiratet) und deren zwei Kinder (im Alter von zehn bzw. drei Jahren) beabsichtigte, auf dem Seeweg die DDR nach Dänemark zu verlassen.
Bisherigen Untersuchungen zufolge trug sich der [Name 1, Vorname 1] seit etwa 1969 mit dem Gedanken des ungesetzlichen Verlassens der DDR und beeinflusste seitdem seine damalige Bekannte und jetzige Ehefrau zur Beteiligung an diesem Vorhaben.
Mit dem Ziel, das ungesetzliche Verlassen der DDR auf dem Seeweg über die Ostsee zu realisieren, erkundete er gemeinsam mit seiner Ehefrau seit 1972 unter Benutzung eines Faltbootes die Sicherung der Seegrenze und entschloss sich Anfang 1973, das Vorhaben unter Benutzung seiner Segeljacht durchzuführen.
Zum Motiv des versuchten ungesetzlichen Grenzübertrittes wurde bekannt, dass sich die Familie [Name 1] in der persönlichen Freiheit »eingeengt« fühlte und sich in der BRD bessere finanzielle und materielle Lebensbedingungen erhoffte.
An Bord der Segeljacht führte die Familie [Name 1] neben Zeugnissen und Urkunden zahlreiche Kleidungsgegenstände, Haushaltswäsche und Hausrat mit.
Gegen [Name 1, Vorname 1] und [Vorname 2] wurden gemäß § 213 StGB (Ungesetzlicher Grenzübertritt)2 Ermittlungsverfahren eingeleitet und auf der gleichen Rechtsgrundlage Haftbefehle erlassen.
Die Untersuchungen des MfS werden fortgesetzt.