Zusammenwirken des MfS und der Organe des MfNV
[ohne Datum]
Übersicht über Probleme des Zusammenwirkens der Organe des Ministeriums für Staatssicherheit mit der Verwaltung Aufklärung und anderen Organen des Ministeriums für Nationale Verteidigung [Bericht K 2/5]
(Die vorliegende Übersicht stützt sich auf Informationen und Vorschläge folgender Diensteinheiten: HV A,1 HA I,2 HA II,3 OTS,4 HA III,5 Abt. E,6 Abt. XII,7 BV Rostock, Magdeburg, Potsdam, Leipzig, Frankfurt (Oder) und Karl-Marx-Stadt.)
Inhaltsübersicht
- 1.
Gegenwärtiger Stand und derzeitige Formen und Methoden des Zusammenwirkens, dabei zu berücksichtigende Probleme sowie Vorschläge für die künftige Gestaltung der Zusammenarbeit auf den einzelnen Gebieten
- 1.1.
Informationsbeziehungen und Zusammenarbeit des MfS und der Verwaltung Aufklärung des MfNV8 auf dem Gebiet der militärischen Aufklärung
- 1.2.
Informations- und Dokumentationstätigkeit auf dem Gebiet Wissenschaft und Technik (Militärtechnik)
- 1.3.
Abstimmung von Hauptrichtungen und Schwerpunkten der Aufklärungstätigkeit auf militärischem Gebiet im nichtsozialistischen Ausland und damit verbundene Probleme
- 1.4.
Informationsbeziehungen und Zusammenarbeit der Verwaltung 2 000 (HA I/Grenzaufklärung) und der Truppenaufklärung des Kommandos Grenztruppen der NVA bzw. der Verwaltung Aufklärung auf dem Gebiet der Grenzaufklärung
- 1.5.
Zusammenwirken auf dem Gebiet der elektronischen Kampfführung
- 1.6.
Zusammenwirken auf dem Gebiet der Personenüberprüfung, -erfassung und Auskunftserteilung
- 1.7.
Probleme der Beziehungen und des Zusammenwirkens zwischen der Verwaltung Aufklärung des MfNV und den Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen des MfS
- 1.8.
Zusammenwirken des MfS und der Verwaltung Aufklärung auf operativ-technischem Gebiet
- 1.9.
Zusammenwirken auf dem Gebiet der operativen Dokumentation
- 1.1.
- 2.
Zusammenfassende Schlussbemerkungen
1. Gegenwärtiger Stand und derzeitige Formen und Methoden des Zusammenwirkens, dabei zu berücksichtigende Probleme sowie Vorschläge für die künftige Gestaltung der Zusammenarbeit auf den einzelnen Gebieten
1.1. Informationsbeziehungen und Zusammenarbeit des MfS und der Verwaltung Aufklärung des MfNV auf dem Gebiet der militärischen Aufklärung
Ein wesentlicher Bestandteil des Zusammenwirkens ist der im Interesse der Aufgabenerfüllung beider Organe notwendige Informationsaustausch.
Für die Informationsübergabe vom MfS an das MfNV bzw. an die Verwaltung Aufklärung des MfNV sowie ihre Formen ist gegenwärtig kennzeichnend:
Die Verwaltung Aufklärung erhält alle Ausgangsinformationen zu militärpolitischen und militärischen Fragen, soweit nicht bestimmte Einschränkungen im Interesse der Sicherheit der Quellen oder aufgrund des festgelegten eingeschränkten Informationsbedarfs der Verwaltung Aufklärung des MfNV (bisher bekannte Zuständigkeit und Schwerpunkte sind Zentraleuropa und Dänemark einschließlich der Verlegung von Reserven nach Zentraleuropa) erforderlich sind.9 In diesen Fällen wird im Bereich des MfNV nur an den Minister Genossen Armeegeneral Hoffmann10 berichtet.
(Die Bestätigung der Informationen und des Verteilers erfolgt durch den Genossen Minister.)
Zum zahlenmäßigen Umfang und zur Art der Informationen, die zentral vom MfS an das MfNV übergeben wurden, ist Folgendes festzustellen:
751 Informationen mit militärischen Aufklärungsergebnissen hat Genosse Armeegeneral Hoffmann im Zeitraum von 1970 bis 31.8.1973 erhalten, davon
- –
1970: 212
- –
1971: 200
- –
1972: 195
- –
1973: 144 (bis einschließlich 31.8.1973).
504 Informationen hat die Verwaltung Aufklärung des MfNV im gleichen Zeitraum erhalten, davon
- –
1970: 154
- –
1971: 110
- –
1972: 147
- –
1973: 93 (bis einschließlich 31.8.1973).
Zu den vorstehend erfassten, der Verwaltung Aufklärung des MfNV übergebenen Informationen kommt noch eine Reihe weiterer Informationen und Materialien hinzu.
Die Verwaltung Aufklärung erhält per Tagebuchschreiben vom Leiter der HV A militärische Unterlagen, wie z. B. Kopien von Dienstvorschriften, Handbüchern der US-Streitkräfte und der Bundeswehr, Telefonbücher von bedeutenden militärischen Einrichtungen, z. B. von Flugplätzen und Stäben, Struktur- und Personalaufstellungen (1972 sechs Sendungen mit 38 Informationen).
Weitere Materialien, die nicht von aktueller Bedeutung sind, erhält die Verwaltung Aufklärung des MfNV per Übergabeprotokoll bei den periodischen Absprachen, die in Abständen von ca. drei Monaten von leitenden Genossen der zuständigen Diensteinheit (Abteilung VII11) der HV A mit dem Leiter der Abteilung Auswertung und Information der Verwaltung Aufklärung des MfNV geführt werden und bei denen über Informationsbeziehungen, methodische Fragen der Auswertung und über Fragen der Verbesserung der Zusammenarbeit beraten wird.
Bei diesen Zusammenkünften werden übergeben:
Materialien zu militärischen Detailfragen, wie z. B. Kopien von Dienstvorschriften, technischen Handbüchern zu militärischen Geräten, Materialien zur taktischen Ausbildung, Materialien zur Stationierung von Einheiten, Skizzen und Fotos einzelner Objekte.
Beispielsweise wurden 111 derartige Materialien bei den im Jahre 1972 stattgefundenen vier Zusammenkünften übergeben.
Die vorgenannte Übersicht über die vom MfS übergebenen militärischen Aufklärungsergebnisse enthält noch nicht die Informationen, die direkt von der HA I den zuständigen Organen des MfNV übergeben wurden.
(Das waren beispielsweise im Zeitraum vom 1.1.1971 bis einschließlich 1.8.1973 insgesamt 126 Informationen über militärische Aufklärungsergebnisse, davon 1971/45, 1972/48, 1973 bis 1.8./33. Außerdem werden [sic!] in der Regel monatlich ein Bericht an untere Ebenen – Truppenteil/Kdo. – gegeben.)
Aus vorstehenden Feststellungen ergibt sich:
Je nach Bedeutung und Zuständigkeit und unter Berücksichtigung der eingangs genannten Einschränkungen erhalten Genosse Armeegeneral Hoffmann, die Verwaltung Aufklärung bzw. die anderen zuständigen Organe des MfNV faktisch alle militärischen Aufklärungsergebnisse des MfS in Form von Informationen und anderen Materialien.
Anmerkung:
Bei Aufklärungsergebnissen, über die das MfNV überhaupt nicht oder unvollständig bzw. nur in stark verallgemeinerter Form informiert wird, handelt es sich um folgende:
- –
Dokumente aus der NATO-Führungsspitze (strenger Quellenschutz, Verarbeitung verallgemeinert und in Verbindung mit anderem Material; in Ausnahmefällen Informierung des Genossen Hoffmann über den wesentlichen Inhalt);
- –
Dokumente über Aufklärungsergebnisse des Gegners über Warschauer Vertrag12 sowie Kampftechnik der sowjetischen Streitkräfte (hat Abwehrcharakter);
- –
Materialien zu Teilfragen der Infrastruktur der BRD;
- –
Meldungen zum Befehl 40/68 (Ausschaltung des Überraschungsmomentes)13 – Konsultationen mit MfNV notwendig;
- –
Dokumente aus eng begrenzten militärischen Bereichen (analytische Verarbeitung in verallgemeinerter Form).
Über die Art und Weise der Auswertung und Weitergabe der übergebenen Informationen durch die Verwaltung Aufklärung des MfNV hat das MfS keine Kontrolle und Übersicht.
(Bekannt ist, dass die Verwaltung Aufklärung Informationen des MfS in entsprechend verarbeiteter Form dem Hauptstab der NVA zur Kenntnis bringt. Mündlich wurde mit dem Leiter der Abteilung Auswertung und Information der Verwaltung Aufklärung des MfNV vereinbart, dass in den dort zu erarbeitenden Informationen für andere Stellen des MfNV keine wörtliche Übernahme des Textes von Informationen und Auskünften des MfS, ohne vorherige Genehmigung durch das MfS, erfolgen darf.)
Zu Problemen der Informationsübergabe von der Verwaltung Aufklärung des MfNV an das MfS ist Folgendes festzustellen:
Der Minister für Staatssicherheit hat im Zeitraum vom 1.1.1972 bis 31.8.1973 von der Verwaltung Aufklärung des MfNV 26 Informationen bzw. Berichte erhalten, davon 1972/16 und 1973 bis 31.8./10.
Die HV A (Abteilung VII) erhält von der Verwaltung Aufklärung Ausgangsinformationen (keine Originaldokumente) vorwiegend über die in der BRD stationierten Streitkräfte der NATO und der Bundeswehr, über deren Kampftechnik, Ausrüstung, Kampf- und Einsatzbereitschaft und Logistik. Einige derartige Informationen werden nur an den Genossen Minister gesandt.
1972 lagen der HV A insgesamt 87 Ausgangsinformationen der Verwaltung Aufklärung des MfNV vor, davon 53 Berichte und 34 Einzelinformationen.
Anmerkung:
Der Anteil von Informationen aus dem Bereich der NATO-Führungsgremien ist relativ gering. Die Verwaltung Aufklärung übergibt grundsätzlich keine Originaldokumente über militärpolitische und militärische Schwerpunkte der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte.
Vereinzelt werden Kopien von Dienstvorschriften, Struktur- und Stationierungsangaben der Streitkräfte sowie Materialien über rechtsextreme Kreise der BRD übersandt.
Abgesehen von den Informationen über militärpolitische und militärische Fragen übergibt die Verwaltung Aufklärung des MfNV kaum Informationen über Probleme, für die das MfS entsprechend seiner Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit unter dem Aspekt der Gesamtaufklärung der feindlichen Pläne, Absichten, Aktivitäten usw. und der Gewährleistung allseitiger Sicherheit federführend zuständig ist (beispielsweise auf politischen, ökonomischen, wissenschaftlich-technischen und anderen Gebieten).
Was das MfS hier von der Verwaltung Aufklärung erhält, steht in keinem Verhältnis zu dem, was im Rahmen der Aufklärungsarbeit auf militärischem Gebiet erfahrungsgemäß auch über Probleme auf anderen Gebieten mit aufgeklärt wird.
Anmerkung:
Durch einen OibE wurde z. B. bekannt, dass das MfNV an das MfAA Informationen übergeben hat, besonders über Vorgänge in dritten Ländern (politisch, ökonomisch, militärisch), die das MfS nicht erhalten hat.
Weitere Formen des Zusammenwirkens sind:
Zur schnellen gegenseitigen Information, z. B. bei außergewöhnlichen Handlungen des Gegners (Alarmauslösung, Übungen), bestehen auch telefonische Kontakte zwischen der HV A (Abteilung VII) und der Abteilung Auswertung und Information der Verwaltung Aufklärung. (Hinsichtlich der sofortigen Auswertung anfallender Informationen entsprechend dem Befehl 40/68 – Ausschaltung des Überraschungsmoments – ist jedoch eine wesentliche Verbesserung des Zusammenwirkens erforderlich. Die bisherigen Formen sind unzureichend. Entsprechende Erfahrungen fehlen noch.)
Ein gesonderter Kontakt besteht von der HV A (Abt. VII) zum Militärkartographischen Dienst des MfNV, an den wichtige Materialien direkt übergeben werden.
Eine schriftlich fixierte Vereinbarung über diese Formen des Zusammenwirkens einschließlich der periodischen Zusammenkünfte besteht nicht. Im Wesentlichen werden die Formen fortgeführt, die sich seit Ende der 1950er-Jahre unter aktiver Einflussnahme des Genossen Generalmajor Korb14 herausgebildet haben.
Im Interesse der Verbesserung und der Erhöhung der Effektivität des Zusammenwirkens zwischen dem MfS und dem MfNV, der Gewährleistung der gegenseitigen Informierung entsprechend der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit beider Organe und der Wahrung der erforderlichen Konspiration und Geheimhaltung sollten Gegenstand einer Grundsatzvereinbarung auf Ministerebene sein:
- –
die Informierung des MfNV (Genosse Armeegeneral Hoffmann und Verwaltung Aufklärung) durch das MfS und umgekehrt des MfS durch die Verwaltung Aufklärung des MfNV entsprechend dem aus der Verantwortlichkeit und Aufgabenstellung beider Organe abzuleitenden Informationsbedarf unter Beibehaltung bewährter Praktiken hinsichtlich der Empfänger der Informationen und bewährter Formen der Informationsübergabe;
- –
die Festlegung von Grundsätzen über die Auswertung und Weiterleitung von Informationen des MfS im Bereich des MfNV (im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit der Quellen);
- –
die Festlegung der Grundrichtungen für im Detail abzustimmende und zu vereinbarende Probleme und der dafür zuständigen Leitungsebenen.
Zu Detailproblemen der Abstimmung des Zusammenwirkens sollten gehören:
- –
Gegenseitige Abstimmung und Vereinbarung der Jahresschwerpunkte der Informationsbeschaffung auf dem Gebiet der militärischen Aufklärung (jeweils am Jahresende für das kommende Jahr), bei Berücksichtigung des Informationsbedarfs des MfS auf politischen, ökonomischen, wissenschaftlich-technischen und anderen Gebieten durch das MfNV;
- –
Gegenseitige Information über vorliegende Grundsatzdokumente des Gegners und Austausch von Übersichten über die bei beiden Organen vorliegenden Dienstvorschriften der Bundeswehr und dergleichen, um Doppelbeschaffungen zu vermeiden, gegenseitige Information über dringend benötigte Dokumente;
- –
Verkürzung des Zeitraumes der periodischen Zusammenkünfte der beiderseitigen Verantwortlichen auf mindestens zwei Monate;
- –
Gewährleistung der Möglichkeit, auf Anforderung der HV A schwerpunktmäßig Werteinschätzungen und Überprüfungen von durch das MfS beschafften Informationen von der Verwaltung Aufklärung zu erhalten;
- –
Verbesserung des Zusammenwirkens zur Gewährleistung der schnellstmöglichen Auswertung aller Informationen entsprechend dem Befehl 40/68 (Ausschaltung des Überraschungsmomentes) und Sicherung eines dazu notwendigen vorausgehenden Erfahrungsaustausches;
- –
Gewährleistung einer in diesem Zusammenhang notwendigen dienstinternen Telefonverbindung der HV A (Abteilung VII) zur Abteilung Information und Auswertung der Verwaltung Aufklärung zum Zwecke der schnellen gegenseitigen Information bei Handlungen des Gegners, die entsprechend dem Befehl 40/68 auszuwerten sind.
Solche Detailprobleme könnten – auf der Grundlage einer Grundsatzvereinbarung auf Ministerebene – Gegenstand einer auf der Ebene HV A des MfS und der Verwaltung Aufklärung des MfNV vorzubereitenden Vereinbarung sein.
1.2. Informations- und Dokumentationstätigkeit auf dem Gebiet Wissenschaft und Technik (Militärtechnik)
Auf dem Gebiet der Auswertung von durch das MfS beschafften wissenschaftlich-technischen Materialien und von Militärtechnik erfolgt die Zusammenarbeit mit der Verwaltung Technik des MfNV und in Einzelfällen mit dem Kommando Luftstreitkräfte/Luftverteidigung bzw. dem Kommando Volksmarine ohne verbindliche schriftliche Festlegungen bzw. Vereinbarungen.
Es erweist sich als Erschwernis für die Zusammenarbeit, dass in den oben genannten Dienststellen des MfNV keine ständige Auswertungstätigkeit zu derartigen Problemen geleistet wird und keine speziell dafür eingesetzten Mitarbeiter vorhanden sind.
Weitere Schwierigkeiten bestehen in der Frage der Bereitstellung der erforderlichen Valutamittel durch das MfNV.
Durch die HV A wurden der Verwaltung Technik des MfNV zahlreiche wertvolle Materialien zur Verfügung gestellt. Darunter befanden sich bedeutende Materialien, deren Beschaffung beträchtliche Valutamittel erforderten, deren Bereitstellung durch das MfNV schwierig ist und bisher nur teilweise oder überhaupt nicht erfolgte.
Vom MfS mussten deshalb beträchtliche Valutamittel für das MfNV aufgebracht werden. Beispiele der letzten Zeit sind dafür:
- –
Druckkammerlautsprecher Aufgabenstellung des MfNV 16 000 DM/DBB – wurde voll durch das MfS getragen;
- –
Nachtsichtgerät Aufgabenstellung des MfNV 30 000 DM/DBB – MfNV erstattete Gegenwert von 50 000 Mark der DDR;
- –
Metallsuchgeräte (Minensuchgeräte) Angebot des MfS – für MfNV sehr wertvoll 24 000 DM/DBB – MfNV erstattete 2 000 DM/DBB und 50 000 Mark der DDR;
- –
Magnetfeldmessanlage für maritime Zwecke Angebot des MfS – für Kommando Volksmarine sehr wertvoll ca. 3 Mio. DM/DBB, Frage der Finanzierung noch ungeklärt.
Dabei ist zu beachten, dass durch die HV A der Verwaltung Technik des MfNV in den letzten drei Jahren auch Materialien in der Größenordnung von jeweils 20 000 bis 40 000 DM/DBB zur Verfügung gestellt wurden, die aus Industriemitteln bezahlt werden mussten.
Auch auf diesem Gebiet sollte – neben einer grundsätzlichen Regelung der Bereitstellung der erforderlichen Valutamittel durch das MfNV – auf der Grundlage einer Grundsatzvereinbarung auf Ministerebene geregelt werden:
- –
Erarbeitung und Abschluss einer Vereinbarung über Inhalt und Formen der Zusammenarbeit zwischen der HV A des MfS und der Verwaltung Technik des MfNV;
- –
gegenseitige Abstimmung und Festlegung des Informationsbedarfs (bei Gewährleistung der konkreten Vergabe des Informationsbedarfs des MfNV auf dem Gebiet Wissenschaft und Technik/Militärtechnik);
- –
Sicherung einer effektiven Zusammenarbeit zwischen der HV A des MfS und Auswertern der Verwaltung Technik des MfNV (dazu ist der Einsatz von ständigen Auswertern im Bereich der Verwaltung Technik des MfNV zur Verbesserung der Kontinuität des Zusammenwirkens erforderlich).
1.3. Abstimmung von Hauptrichtungen und Schwerpunkten der Aufklärungstätigkeit auf militärischem Gebiet im nichtsozialistischen Ausland und damit verbundene Probleme
Auf dem Gebiet der militärischen Aufklärungstätigkeit im nichtsozialistischen Ausland, der Nutzung geeigneter operativer Potenzen einschließlich der Nachrichtenverbindungen gibt es gegenwärtig kein zielgerichtetes, effektives Zusammenwirken zwischen dem MfS und der Verwaltung Aufklärung des MfNV.
Dabei sind vor allem folgende Faktoren zu sehen:
Es erfolgt keine Abstimmung dahingehend, auf welche Hauptrichtungen, Staaten und Organe die Aufklärungstätigkeit auf militärischem Gebiet vorrangig zu konzentrieren ist und welche grundsätzlichen Aufgabenstellungen und Verantwortlichkeiten sich daraus ergeben.
Dem MfS ist – um nur einige Gesichtspunkte anzuführen – z. B. nicht bekannt, in welchen Staaten die Verwaltung Aufklärung zum Zwecke der militärischen Aufklärung wirksam ist oder zu werden beabsichtigt, welche Schwerpunkte sie dort stellt und worauf sie sich bei der Schaffung der dazu erforderlichen Voraussetzungen und Grundlagen einschließlich des Kräfteeinsatzes konzentriert bzw. zu konzentrieren beabsichtigt.
Es gibt keine Abstimmung, welcher Informationsbedarf auf militärischem Gebiet (inhaltliche Schwerpunkte) in Richtung einzelner Staaten (territoriale Schwerpunkte) und bestimmter Objekte in diesen Staaten (ebenfalls Schwerpunkte) besteht.
Anmerkung:
Das MfS betreibt keine eigentliche militärische Aufklärung, sondern im Rahmen der politischen Gesamtaufgabenstellung strategische Aufklärung (militärpolitische Aspekte, militärisches Potenzial, Rüstungsfragen usw.). Das MfS kann sich davon ausgehend im Prinzip auch nicht auf militärische Bewegungen, militärische Objekte usw. konzentrieren, sondern nur auf Stäbe, strategische Gremien, das Bundesverteidigungsministerium usw.
Das sind wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Abstimmung der Hauptrichtungen des Informationsbedarfs, der Maßnahmen zu seiner Deckung und damit auch zur Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen und Grundlagen. Jedes Organ muss die Informationen über in diesen Staaten aufzuklärende Probleme erhalten, für die es federführend zuständig ist.
Es gibt keine Abstimmung zur Nutzung der sich aus der Tätigkeit von Vertretungen und Einrichtungen der DDR in nichtsozialistischen Ländern ergebenden operativen Möglichkeiten für die Aufklärungstätigkeit und zu den dabei zu beachtenden Problemen der Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Vertretungen und Einrichtungen sowie ihrer Mitarbeiter.
Anmerkung:
In den Auslandsvertretungen der DDR werden von der Verwaltung Aufklärung des MfNV teilweise über den notwendigen Rahmen hinaus Kräfte genutzt, wodurch Komplikationen entstehen können. Auch in dieser Hinsicht ist – ausgehend von der Zielsetzung, Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit beider Organe – eine Abgrenzung und entsprechende Abstimmung notwendig.
Es besteht keine Abstimmung hinsichtlich des Vorgehens, der Konzentration, der Abgrenzung usw. in solchen Objekten, Bereichen bzw. unter solchen Personenkreisen der DDR, in denen bzw. unter denen vorrangig die erforderliche operative Basis für die Aufklärungstätigkeit im und nach dem nichtsozialistischen Ausland geschaffen werden muss.
Beide Organe orientieren sich zur Lösung ihrer Aufgaben, ohne entsprechende Abstimmung, beispielsweise auf die gleichen Objekte und Einrichtungen bzw. den jeweiligen Personenkreis (z. B. MfAA, Ministerium für Außenwirtschaft, Einrichtungen der Wirtschaft/ Industrie/Handel, des Verkehrswesens usw.).
Anmerkung:
Bei der Abstimmung, wer sich auf welche Objekte, Bereiche, Kräfte usw. orientieren kann, ist offenkundig auch Klarheit dahingehend zu schaffen, von welcher Aufgabenstellung das MfS in der Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit auszugehen hat und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind. (MfS: politische, außenpolitische, ökonomische, wissenschaftlich-technische Feindzentren15 und -aktivitäten und andere Bereiche; Verwaltung Aufklärung: militärisches Gebiet)
Aus der fehlenden Abstimmung und dem skizzierten Vorgehen ergeben sich unnötige Erschwernisse, »konspirative Doppelgleisigkeit«, Dekonspirationen bzw. entsprechende Gefahren, Beeinträchtigungen der Verantwortlichkeit und Aufgabenerfüllung des MfS in Bezug auf die Abwehr feindlicher Angriffe, die Gewährleistung der Sicherheit und des zuverlässigen Schutzes der Vertretungen und Einrichtungen der DDR im nichtsozialistischen Ausland, der genannten Organe, Einrichtungen und Objekte in der DDR und der zum Einsatz gelangenden Mitarbeiter.
Im Interesse der Überwindung dieser Erschwernisse und Gefahrenmomente sowie der Gestaltung eines effektiven und der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit beider Organe gerecht werdenden Zusammenwirkens sollten Gegenstand einer Grundsatzvereinbarung auf Ministerebene sein:
- –
Abstimmung der politisch-operativen Zielstellung und Hauptrichtungen der Aufklärungstätigkeit auf militärischem Gebiet unter Beachtung territorialer und objektmäßiger Schwerpunkte und davon ausgehend Orientierung auf die effektive Einbeziehung geeigneter Kräfte.
- –
Abstimmung von Grundsätzen der Gestaltung der Arbeit im Operationsgebiet16 unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit beider Organe (d. h. auch der Verantwortung des MfS für die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der jeweiligen Objekte und Personen sowie unter Anwendung aller Erfahrungswerte für die Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration und zur Vermeidung politischer Komplikationen.)
- –
Herstellung von Arbeitskontakten zwischen den Residenten beider Organe im Operationsgebiet sowie erforderlichenfalls zwischen den Residenten des MfS und den Militärattachés auf der Grundlage von zu vereinbarenden Festlegungen zwischen den Leitern der zuständigen Organe hinsichtlich des Inhalts und der Formen des Zusammenwirkens.
- –
Abstimmung des Wirkens in Organen, Einrichtungen und Objekten in der DDR und unter den entsprechenden Personenkreisen unter Beachtung der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit der beiden Organe.
Auf dieser Grundlage könnten die Detailfragen zwischen dem Leiter der HV A des MfS und dem Leiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV beraten und eine entsprechende Vereinbarung vorbereitet werden. Diese Vereinbarung sollte auch solchen Erfordernissen Rechnung tragen, wie z. B.:
- –
Abstimmung des Informationsbedarfs auf militärischem Gebiet;
- –
Festlegung von Prinzipien und Arbeitspraktiken, um Dekonspirationen, politische Komplikationen, andere Gefahrenmomente, Doppelgleisigkeit usw. zu vermeiden;
- –
Abstimmung einschließlich der terminlichen Abstimmung des auf bestimmte Schwerpunkte gerichteten Vorgehens;
- –
gemeinsame, koordinierte Nutzung operativer Verbindungswege, besonders der Funk- und Kurierverbindungen,
und ähnlichen Gesichtspunkten.
Bei der Abstimmung der Detailprobleme und der Vorbereitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Leitern der HV A und der Verwaltung Aufklärung des MfNV sollten die Leiter der operativen Linien des MfS, in deren Verantwortungsbereichen die Verwaltung Aufklärung des MfNV hauptsächlich wirksam wird, die für die Abwehrtätigkeit in diesen Bereichen verantwortlich sind, sowie in der Frage des Zusammenwirkens mit den Militärattachés der Leiter der Internationalen Abteilung des MfNV mit einbezogen werden.
(In Abhängigkeit von einer grundsätzlichen Entscheidung könnte auch festgelegt werden, wie diese Zusammenarbeit erfolgen kann.)
1.4. Informationsbeziehungen und Zusammenarbeit der Verwaltung 2 000 (HA I/Grenzaufklärung) und der Truppenaufklärung des Kommandos Grenztruppen der NVA bzw. der Verwaltung Aufklärung auf dem Gebiet der Grenzaufklärung
Das Zusammenwirken der Verwaltung 2 000 (HA I/Grenzaufklärung) mit der Truppenaufklärung der NVA/Grenze hat sich auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken der Organe des MfS und des MfNV von 1963 entwickelt.17 Diese Vereinbarung entspricht jedoch nicht mehr den Erfordernissen. (Allgemeine Grundsätze der Stellung der Verwaltung 2000, allgemeine Aufgabenstellung, Rechte und Pflichten gegenüber der NVA)
Die gegenseitige Information erfolgt mit der Zielstellung,
- –
die Aufklärungsergebnisse über den Gegner im grenznahen Raum auszutauschen, zu vervollkommnen, zu verdichten und zu präzisieren,
- –
alle Aktivitäten des Gegners gegen die Staatsgrenze zu erkennen,
- –
Veränderungen im Grenzvorfeld, insbesondere der politisch-militärischen Lage, umfassend aufzuklären und
- –
der Erhöhung der allgemeinen Sicherheit an der Staatsgrenze.
Dazu erfolgt ein ständiger bzw. periodischer Informationsaustausch zwischen den Kommandeuren, Leitern und Chefs der nachfolgend aufgeführten Ebenen bzw. den durch diese beauftragten Mitarbeitern:
MfS | NVA |
|---|---|
Leiter der U-Abt. Aufklärung in den Grenzregimenten | Kommandeure der Grenzregimenter, deren Stellvertreter und Oberoffiziere für Grenzaufklärung |
Leiter der HA I/Grenzkommando und dessen Stellvertreter für den Bereich Aufklärung | Kommandeure der Grenzkommandos, deren Stellvertreter und Leiter der Grenzaufklärung |
Leiter der U-Abt. Küstenaufklärung | Chef Aufklärung des Kommandos Volksmarine |
Stellvertreter des Leiters der HA I beim Kommando der Grenztruppen | Chef der Grenztruppen und dessen Stellvertreter |
Leiter der U-Abt. Information/Auswertung Aufklärung beim Kommando der Grenztruppen | Chef Grenzaufklärung beim Kommando der Grenztruppen |
Der Informationsaustausch auf den Ebenen der Truppenteile (Regiment) und Verbände (Grenzkommandos Nord, Mitte, Süd) erfolgt überwiegend in mündlicher Form bei Beratungen bzw. durch Übergabe von Fotodokumenten und Kenntnisnahme der schriftlich erarbeiteten monatlichen Grenzsituationsberichte.
Auf zentraler Ebene werden durch die Verwaltung 2000 (HA I/Grenzaufklärung) schriftliche Informationen auf der Grundlage bestätigter Verteilerschlüssel an Kommandostellen der NVA übergeben.
Im Zeitraum von 1971 bis 1.8.1973 wurden von der Verwaltung 2000 (HA I) 126 Informationen (1971: 45; 1972: 48; 1973: 33) an den Minister für Nationale Verteidigung, den Chef Nachrichten, den Chef Grenztruppen oder den Chef Aufklärung beim Kommando der Grenztruppen bzw. anderen Kommandostellen der NVA übersandt.
Sie beinhalten im Wesentlichen Erkenntnisse zum operativen Ausbau des gegnerischen Territoriums, über die gegnerische Kampftechnik, über die Manöver- und Übungstätigkeit gegnerischer militärischer Kräfte und über das gegnerische Grenzregime.
Der monatlich erarbeitete Grenzsituationsbericht wird an den Minister für Nationale Verteidigung, den Chef der Grenztruppen und den Chef der Verwaltung Aufklärung übersandt.
Darüber hinausgehender Informationsbedarf der Verwaltung Aufklärung ist dem MfS (HA I/Grenzaufklärung) nicht bekannt. Die Verwaltung Aufklärung soll das Operationsgebiet in der 50 km-Grenzzone nicht als Schwerpunkt betrachten.
Außer dem angeführten Informationsfluss gibt es mit der Verwaltung Aufklärung keine direkte Zusammenarbeit.
Welche grundsätzlichen Probleme bedürfen einer Regelung?
Von der Hauptabteilung I wird vorgeschlagen, die Vereinbarung über das Zusammenwirken von 1963 neu zu fassen und darin die Verantwortlichkeiten, Pflichten, Rechte, die Ebenen und den Inhalt des Zusammenwirkens sowie den Informationsbedarf beider Seiten konkreter festzulegen.
Es ist zu sichern, dass die NVA dem MfS alle Informationen über feindliche Kräfte im westlichen Grenzgebiet und über von dort ausgehenden feindlichen Aktivitäten übergibt, für deren Abwehr das MfS verantwortlich ist.
Diese Vereinbarung könnte eventuell zwischen dem Leiter der HA I und dem Chef der Grenztruppen, bei Abstimmung mit dem Chef der Verwaltung Aufklärung vorbereitet werden.
1.5. Zusammenwirken auf dem Gebiet der elektronischen Kampfführung
Funkaufklärung:
Seitens des MfS wurden dem MfNV schon seit Jahren Maßnahmen vorgeschlagen, um eine der Verantwortung und Aufgabenstellung beider Organe gerecht werdende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Funkaufklärung zu erreichen.
Konkrete Vorschläge dazu wurden mehrmals vom Minister für Staatssicherheit und seinem Ersten Stellvertreter, Genossen Generalleutnant Beater,18 dem Minister für Nationale Verteidigung und seinem Ersten Stellvertreter (mit GVS 53/69 vom 20.1.1969)19 unterbreitet, denen von dieser Seite auch prinzipiell zugestimmt wurde (GVS A 00664 vom 19.2.1969).20
Trotz dieser Vorschläge und der prinzipiellen Zustimmung kam eine offizielle Zusammenarbeit nicht zustande.
Anmerkung:
Möglichkeit der Verschleppung dieser Fragen durch den Leiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV, der für diese Fragen verantwortlich gemacht wurde.
Eine bestimmte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Funkaufklärung wurde vom MfS mit dem Chef des Kommandos Grenztruppen und dem Chef der Volksmarine zum jeweils beiderseitigen Nutzen hergestellt, aber auch diese Zusammenarbeit basiert nicht auf schriftlich fixierten Vereinbarungen.
Schwerpunkte des Zusammenwirkens mit dem Kommando Grenztruppen sind:
- –
Gegenseitige Koordinierung der Aufklärungsstützpunkte an der Staatsgrenze und der Aufklärungsbereiche (territorial und frequenzmäßig);
- –
gegenseitige Information über Ergebnisse der Funkaufklärung (entsprechend einem abgestimmten Informationskatalog und entsprechend den beiderseitigen Verantwortungsbereichen);
- –
Ausrüstung der Funkaufklärung des Kommandos Grenztruppen mit Technik des MfS, die auch vom MfS gewartet und repariert wird;
- –
Ausbildung des Personals des Kommandos Grenztruppen an der Schule des MfS.21 Die ständige Kontrolle und Weiterbildung erfolgt ebenfalls durch das MfS.
- –
In der bisherigen Zusammenarbeit wurden auch für die künftige Tätigkeit wichtige Erprobungen durchgeführt (Funkaufklärung aus dem Hubschrauber).
Schwerpunkte des Zusammenwirkens mit dem Kommando Volksmarine:
- –
Einsatz von Funkaufklärungstechnik und von Spezialisten des MfS auf einem Aufklärungsschiff der Volksmarine (große Eindringtiefe in Ostsee, Nordsee und in die BRD);
- –
Übernahme der Ergebnisse von der Volksmarine zur Auswertung im MfS;
- –
Übergabe der Informationen, die Volksmarine betreffend (z. B. Bewegung gegnerischer Schiffsverbände);
- –
gemeinsam abgestimmte Aufklärung gegnerischer Schiffe, die mit Agentenfunkgeräten ausgerüstet sind.
Funkkontrolle/Funkabwehr:
Die Notwendigkeit des Zusammenwirkens auf diesem Gebiet ergibt sich im Interesse der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie der Geheimhaltung in den Funknetzen der DDR und der Wahrnehmung der Funkhoheit der DDR.
Dazu besteht eine entsprechende Vereinbarung – unterzeichnet von den Genossen Generaloberst Keßler22 und Generalleutnant Beater, die durch Absprachen der Verantwortlichen und die diesbezüglichen Protokolle Nr. 1 und 2 (VVS A 124 24623 vom 20.5.1970 und VVS A 125 043 vom 31.12.197024) ergänzt wurde.
Wesentliche Festlegungen in diesen Protokollen sind:
Das MfS unterstützt das MfNV bei der ständigen Erhöhung der Geheimhaltung, Ordnung und Sicherheit in den NVA-eigenen Funknetzen durch:
- –
Peilung (Standortbestimmung) von Funkstationen, die die Funknetze der NVA stören oder behindern (NVA nutzte diese Möglichkeit bisher nicht!);
- –
Funküberwachung der Funknetze der NVA, um Verstöße gegen Geheimhaltungs- und Funktarnungsvorschriften festzustellen (Der Chef Nachrichten des MfNV, Generalmajor Reymann,25 erhielt bisher 28 derartige Informationen).
Das MfNV erfüllt solche Aufgaben wie:
- –
Durchführung einer ständigen eigenen Funkkontrolle in den drahtlosen Nachrichtenverbindungen der NVA durch eine spezielle Funkkontrolleinheit (zur Feststellung von Feindtätigkeit sollten wesentliche Ergebnisse dem MfS übergeben werden, was bisher nicht erfolgte);
- –
Übergabe der funktaktisch-technischen Daten der NVA-Funknetze, um dem MfS die Freund-Feind-Erkennung zu ermöglichen.
(Dies erfolgte nur teilweise, da beim MfNV keine zentrale Übersicht über NVA-Funkverbindungen besteht.)
Anmerkung:
Seitens des MfS unterbreitete Vorschläge zur Verbesserung der Funktarnung, Erhöhung der Funkdisziplin, Geheimhaltung, Ordnung und Sicherheit im Funk wurden von Genossen Generaloberst Keßler als sehr wertvoll bezeichnet.
Aber trotz vielfältiger Hinweise und Kritiken werden seitens des MfNV nicht die notwendigen durchgreifenden Maßnahmen durchgesetzt, obwohl sogar der Oberkommandierende der Streitkräfte des Warschauer Vertrages bei einer Manöverauswertung konsequente Maßnahmen forderte.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass das MfS entsprechend seiner Verantwortlichkeit auf dem Gebiet Funkkontrolle/Funkabwehr jederzeit in der Lage sein muss, bei festgestellten Funkstationen auf dem Gebiet der DDR die Zugehörigkeit (im Interesse der Freund-Feind-Entscheidung) zu erkennen.
Die dazu notwendigen Voraussetzungen bestehen in Bezug auf alle Funkstationen in der DDR, mit Ausnahme denen der NVA, wo die Schaffung der erforderlichen Grundlagen bisher nicht gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang ergeben sich Berührungspunkte vor allem auch im Zusammenwirken beider Organe (MfS und MfNV/NVA) mit dem Funkkontroll- und -messdienst des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen.26 Der derzeitige Stand dieses Zusammenwirkens entspricht weder den Erfordernissen beider Organe noch der notwendigen Abgrenzung im Interesse der allseitigen Aufgabenerfüllung.
Anmerkung:
Die weitere Qualifizierung und entsprechende Ausrüstung des Funkkontroll- und -messdienstes wird durch Probleme, die seitens des MfNV geklärt und entschieden werden müssen, gehemmt. Besonders sollte das »Gewohnheitsrecht«, den FuKMD als Organ des Frequenzbüros im MPF zu betrachten und damit faktisch der NVA zu unterstellen, überwunden werden.
Der FuKMD sollte vom MfS angeleitet und eingesetzt werden (auch im Ernstfall).
Der Behandlung dieser Probleme in dem Sinne, wie sie das MfS sieht, hat der Chef Nachrichten des MfNV mündlich zugestimmt, es fehlen jedoch verbindliche Regelungen.
Funkgegenwirkung:
Auf diesem Gebiet gibt es bisher kein Zusammenwirken, obwohl dies besonders dahingehend notwendig ist, um mögliche feindliche Reaktionen und deren Auswirkungen gemeinsam genau kalkulieren zu können.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Aktion auf diesem Gebiet Gegenaktionen hervorruft, die – wenn vorher nicht alle Möglichkeiten kalkuliert sind – auch zu beträchtlichen Auswirkungen auf politischem und ökonomischem Gebiet führen kann.
Deshalb setzt der Einsatz von Mitteln und Kräften der Funkgegenwirkung – auch im Training – ein zwischen MfS und MfNV abgestimmtes Vorgehen voraus.
Anmerkung:
Hinweis auf ein Beispiel aus dem Jahre 1969.
Eine unqualifizierte isolierte Aktion der NVA, durch die aufgrund der Feindreaktion größerer Schaden hätte entstehen können, wurde erst durch das Eingreifen des Ministers für Staatssicherheit beendet.
Im Interesse der Verbesserung des Zusammenwirkens zwischen dem MfS und dem MfNV auf dem Gebiet der elektronischen Kampfführung und damit zusammenhängenden Problemen sollten Gegenstand einer Vereinbarung auf Ministerebene sein:
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Die Sicherung des zweckmäßigsten, weitgehend zentralisierten Einsatzes der Mittel und Kräfte auf dem Gebiet der elektronischen Kampfführung (setzt entsprechende Zentralisierung auch im MfNV voraus) und davon ausgehend die Organisierung des abgestimmten koordinierten Vorgehens unter Berücksichtigung der jeweiligen organspezifischen Aufgaben.
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Die Realisierung der vom MfS unterbreiteten Vorschläge auf dem Gebiet Funkaufklärung, denen das MfNV prinzipiell zugestimmt hat, und ihre weitere Präzisierung durch die damit zu beauftragenden Dienststellen beider Organe, die Detailfragen regeln und eine entsprechende Vereinbarung vorbereiten sollten.
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Die Arbeitsteilung auf diesem Gebiet auf der Grundlage der Verantwortung des MfNV für militärische Feindfunknetze (MfS leistet Hilfe) und der Verantwortung des MfS für die Bearbeitung der Funkverbindungen der Geheimdienste, Feindorganisationen und zivilen Funknetze sowie aller Funkverbindungen, für deren Auswertung spezielle geheim zu haltende Technologien angewendet werden müssen.
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Die konsequente Durchsetzung der bestehenden Vereinbarung auf dem Gebiet Funkkontrolle/Funkabwehr und die Abstimmung hinsichtlich des effektiven Zusammenwirkens beider Organe mit dem Funkkontroll- und -messdienst des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen.
Bei der Behandlung von Detailproblemen auf der Grundlage der auf Ministerebene vereinbarten grundsätzlichen Festlegungen sollte auf dem jeweiligen Gebiet dem Anliegen Rechnung getragen werden, dass die Koordinierung insbesondere erfolgen müsste hinsichtlich der
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Aufgabenstellung und Einsatzprinzipien,
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Auswertungs- und Analyseprinzipien einschließlich Informationsflüsse (Klärung des Informationsbedarfs und entsprechende Informierung vorausgesetzt),
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technischen Ausrüstung, Entwicklung und Erprobung von technischen Mitteln,
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personellen Ausstattung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung.
Weiter zu klärende Detailprobleme betreffen u. a.:
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Die Gewährleistung der Erfassung aller Funkanlagen und die Speicherung entsprechender Angaben durch das MfS im Zusammenwirken mit dem MfNV.
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Die konkrete Festlegung des Informationsbedarfs des MfNV gegenüber dem MfS und die Übersendung aller Informationen des MfNV aus den Ergebnissen der Funkaufklärung an das MfS.
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Die Vereinbarung (bzw. ihre Vorbereitung) von Grundsätzen zur Erhöhung der Geheimhaltung, Ordnung und Sicherheit im Funkverkehr und in der Funktarnung.
1.6. Zusammenwirken auf dem Gebiet der Personenüberprüfung, -erfassung und Auskunftserteilung
Die Verwaltung Aufklärung des MfNV hat eine eigene Erfassungsstelle, deren Funktion mit der der Abt. XII im MfS vergleichbar ist. (Die dort erfassten Personen sind bis auf geringe Ausnahmen in der Abt. XII des MfS nicht erfasst.)
Zum Zusammenwirken auf dem Gebiet der Personenüberprüfung, -erfassung und Auskunftserteilung zwischen MfS und Verwaltung Aufklärung des MfNV gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen.
Zwischen der Abt. XII des MfS und der Erfassungsstelle der Verwaltung Aufklärung gibt es kein direktes Zusammenwirken. Das Zusammenwirken erfolgt auf der Grundlage mündlicher Festlegungen (darüber gibt es keinen Nachweis) zwischen der HA I des MfS und der Verwaltung Aufklärung des MfNV.
Es hat sich eine solche Praxis entwickelt, dass die Verwaltung Aufklärung im Wesentlichen uneingeschränkte Möglichkeiten der Personenüberprüfung und Auskunftserteilung (einschließlich zu Personen aus dem Operationsgebiet) in der Abt. XII über die HA I des MfS hat. Wir haben keine Gewähr dafür, dass im Umgang mit den durch die Abt. XII erteilten Auskünften über Erfassungen des MfS (einschließlich IM-System) innerhalb der Verwaltung Aufklärung die Konspiration und Geheimhaltung gewahrt werden.
Die Diensteinheiten des MfS haben nicht die uneingeschränkte Möglichkeit der Personenüberprüfung und Auskunftserteilung innerhalb der Verwaltung Aufklärung. Lediglich in einzelnen besonderen Fällen erfolgt die Überprüfung mittels F 10 des MfS27 über die HA I in der Erfassungsstelle der Verwaltung Aufklärung.
Die Überprüfung aller Suchaufträge des MfS in der Erfassungsstelle der Verwaltung Aufklärung ist aufgrund der sich aus der komplexen Verantwortlichkeit des MfS ergebenden großen Anzahl der Suchaufträge objektiv nicht möglich. Dadurch entstehen erhebliche Gefahrenpunkte für die politisch-operative Arbeit beider Organe.
Die Verwaltung Aufklärung gibt ihre Personensuchaufträge über das Referat Sonderverwaltungen der HA I28 an die Abt. XII und erhält auf diesem Wege Auskünfte, ob diese Personen erfasst sind oder nicht (täglich ca. 250 Suchaufträge zu Personen, von denen ca. 50 bis 60 in der Abt. XII erfasst sind), sowie bei Rückfragen teilweise Angaben über vorhandenes Archivmaterial.
Unterschriftsberechtigt für Suchaufträge an die Abt. XII sind die Unterabteilungsleiter der Verwaltung Aufklärung (ca. 50 bis 60 Genossen). Unterschriftsproben liegen im MfS nicht vor, es erfolgen auch keine Kontrollen.
Aufgrund dieser fehlenden Kenntnis des MfS über die Unterschriftsberechtigung besteht – entgegen der Ordnung im MfS – objektiv die Möglichkeit, dass jeder Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung jede Person in der Abt. XII des MfS überprüfen kann (z. B. auch NVA-Angehörige mit dem Ziel, inoffizielle Verbindungen des MfS festzustellen).
In vielen Fällen erfolgt bei erfassten Personen auf Initiative der Verwaltung Aufklärung oder der Diensteinheiten des MfS über die HA I eine Verbindungsaufnahme zwischen den Mitarbeitern beider Organe. Dadurch erhalten die Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung in der Regel Kenntnis, für welche Diensteinheiten, welchen Mitarbeiter die Person einliegt und zum Teil auch über die Erfassungsgründe und andere damit zusammenhängende operative Angaben.
Es gibt Hinweise, dass Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung in den territorialen Diensteinheiten des MfS darum ersuchen, Personenüberprüfungen für sie durch diese Diensteinheiten durchzuführen, um die Auskunftserteilung zu beschleunigen.
Die gegenwärtige Praxis ermöglicht es nicht, die Kontrolle darüber auszuüben, welche Kenntnisse in der Verwaltung Aufklärung über vom MfS erfasste Personen vorhanden sind.
Neben ernsthaften Verletzungen der Konspiration führt die gegenwärtige Praxis oft zu Doppelerfassungen und damit verbundenen Komplikationen und Gefahren.
Zur Überwindung des gegenwärtigen Zustandes sollte in einer Grundsatzvereinbarung auf Ministerebene zwischen MfNV und MfS die Erarbeitung und Vereinbarung einer gemeinsamen Ordnung zum Zusammenwirken auf dem Gebiet der Personenüberprüfung, -erfassung und Auskunftserteilung vorgesehen werden.
In der durch den Leiter der Abt. XII des MfS und durch den Leiter der Erfassungsstelle der Verwaltung Aufklärung des MfNV sowie unter Mitwirkung der HA I vorzubereitenden Ordnung müssten u. a. folgende Anforderungen berücksichtigt werden:
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die Gewährleistung einer zentralen Erfassung bzw. die Schaffung einer zentralen Erfassungs- und Auskunftsstelle für beide Organe (könnte aufgrund der objektiven Gegebenheiten nur im MfS sein);
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die lückenlose Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Personenüberprüfung, -erfassung und Auskunftserteilung (z. B. bei Auskünften über für das MfS erfasste Personen aus dem Operationsgebiet);
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eindeutige verbindliche Festlegung der praktischen Verfahrensweise des Zusammenwirkens über eine zentrale Stelle des MfS (Abt. XII) sowie die ständige Kontrolle der Einhaltung dieser Festlegungen;
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klare personifizierte Festlegung der Unterschriftsberechtigung für Personensuchaufträge und ständige Kontrolle der Einhaltung der Unterschriftsberechtigung auf der Grundlage aktueller Unterschriftsproben;
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eindeutige, die Sicherheit gewährleistende Ordnung zum Umgang mit Überprüfungsergebnissen und Auskunftserteilungen des MfS durch die Verwaltung Aufklärung des MfNV – insbesondere Ausschaltung jeglicher Gefahren für die Dekonspiration der inoffiziellen Verbindungen des MfS und der der Verwaltungen Aufklärung;
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Festlegung der Verfahrensweise zur Klärung von Doppelerfassungen u. a. Unstimmigkeiten.
Ausgehend von der vereinbarten Ordnung müssten in beiden Ministerien die notwendigen innerdienstlichen Regelungen erlassen werden, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.
1.7. Probleme der Beziehungen und des Zusammenwirkens zwischen der Verwaltung Aufklärung des MfNV und den Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen des MfS
Gegenwärtig gibt es keine zentralen Regelungen für das Zusammenwirken zwischen der Verwaltung Aufklärung des MfNV und den territorialen Diensteinheiten des MfS (BV/KD).
(Es gibt lediglich eine »Vereinbarung über das Zusammenwirken der Kräfte des MfNV, des MfS und des MdI bei der Aufklärung und Abwehr von Handlungen gegen die Staatsgrenze« vom 20.2.1968.29
Auf ihrer Grundlage werden jährlich Pläne des Zusammenwirkens erarbeitet, in denen die konkreten Maßnahmen auf Bezirks- und Kreisebene präzisiert werden.)
In der Praxis haben sich aber vielfältige Beziehungen zwischen den Verantwortlichen und Mitarbeitern der Verwaltung Aufklärung des MfNV in den territorialen Bereichen und den territorialen Diensteinheiten des MfS (BV/KD) entwickelt, die sich im Wesentlichen auf die Nutzung der operativen Möglichkeiten des MfS durch die Verwaltung Aufklärung des MfNV sowie auf die Unterstützung der Verantwortlichen und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV durch die territorialen Diensteinheiten des MfS konzentrieren.
Bis auf einige Bezirksverwaltungen (z. B. Frankfurt/O., Karl-Marx-Stadt, Magdeburg), in denen zwischen dem Leiter der BV und dem jeweiligen Verantwortlichen der Verwaltung Aufklärung des MfNV mündliche Vereinbarungen getroffen wurden, gibt es keine exakte, verbindliche Ordnung über die gegenseitigen Beziehungen und das Zusammenwirken.
Daraus resultieren vielfältige Gefahren für die Gewährleistung von Sicherheit, Konspiration und Geheimhaltung.
Grundsätzliche Probleme der Beziehungen und des Zusammenwirkens:
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bei der von der Verwaltung Aufklärung des MfNV ausgehenden Aufklärung, Kontaktierung und Zusammenarbeit von bzw. mit Personen aus Objekten, für deren Absicherung die territorialen Diensteinheiten des MfS voll verantwortlich sind, bzw. mit Personenkreisen, die im Interesse der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung spezifischen Aufklärungs-, Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen des MfS – vielfach abgestimmt mit dem MdI – unterliegen;
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bei der Nutzung der in den BV des MfS (Abt. VI30) gespeicherten Daten von Einreiseanträgen bzw. der auf Veranlassung des MfS in den VPKÄ gespeicherten Einreiseanträge zur Erarbeitung von Hinweisen auf operativ interessante Personen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet;
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bei der operativen Nutzung von in den Wehrkommandos gespeicherten Angaben zu Personen und operativ interessanten Verbindungen;
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bei der Nutzung der von den territorialen Diensteinheiten des MfS erarbeiteten operativen Hinweise für Reisen und Übersiedlungen in das Operationsgebiet.
Anmerkung:
Die Praxis des Vorgehens weist – sowohl vonseiten der Verantwortlichen und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV als auch der territorialen Diensteinheiten des MfS – teilweise erhebliche Unterschiede auf.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in einer Reihe BV/KD über die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung Aufklärung des MfNV sowie über die Möglichkeiten des gegenseitigen Zusammenwirkens nur im unzureichenden Maße Klarheit besteht.
Es ist offenkundig notwendig, auch im MfS – auf der Basis einer generellen Übereinkunft mit dem MfNV – eine für unsere Diensteinheiten verbindliche Ordnung über das Zusammenwirken zu erarbeiten.
Grundsätzliche Probleme der Beziehungen und des Zusammenwirkens zwischen der Verwaltung Aufklärung des MfNV und den territorialen Diensteinheiten des MfS
1. Zusammenwirken bei der Aufklärung, Kontaktierung und Zusammenarbeit von bzw. mit Personen aus Objekten, für deren Absicherung die territorialen Diensteinheiten des MfS verantwortlich sind, bzw. mit Personenkreisen, die spezifischen Aufklärungs-, Überprüfungs- und Kontrollhandlungen des MfS unterliegen.
Offensichtlich aufgrund des Fehlens einer Ordnung über das Zusammenwirken mit territorialen Diensteinheiten des MfS bei der Verwaltung Aufklärung des MfNV und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Verwaltung Aufklärung des MfNV und dem MfS haben sich sehr unterschiedliche Praktiken des Zusammenwirkens bzw. der Beziehungen herausgebildet:
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während in einigen BV die Verantwortlichen und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV in den jeweiligen territorialen Bereichen keine offiziellen Beziehungen zu den Leitern der zuständigen Diensteinheiten des MfS hergestellt haben und auch die Namen dieser Mitarbeiter offiziell nicht mitgeteilt wurden, wurden zu den Leitern anderer BV offizielle Beziehungen hergestellt und auch Listen mit Klar- und Decknamen der im Bezirk eingesetzten Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung übergeben und damit zunächst eine Ausgangsgrundlage für ordnungsgemäße Beziehungen geschaffen;
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während in einer Reihe von BV durch Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV keine persönliche Abstimmung operativer Handlungen zur Aufklärung, Überprüfung und Kontaktierung von Personen aus Objekten des Verantwortungsbereiches des MfS mit den Leitern der zuständigen Diensteinheiten des MfS erfolgt, melden sich in anderen BV diese Mitarbeiter vor der Durchführung operativer Handlungen beim Leiter der BV bzw. KD an, informieren die Leiter über die beabsichtigten grundsätzlichen Handlungen und stimmen sich insbesondere hinsichtlich der notwendigen Unterstützung durch das MfS und der vorgesehenen Anwendung von Legenden und operativen Kombinationen ab;
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während in einer Reihe von BV die Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV ohne Abstimmung mit dem MfS in Objekten für deren Absicherung die territorialen Diensteinheiten des MfS voll verantwortlich sind, operative Aufklärungs-, Kontaktierungs- und Überprüfungshandlungen durchführen, erfolgt in anderen BV nach entsprechender Abstimmung mit den zuständigen Diensteinheiten des MfS eine ordnungsgemäße Anmeldung, Einführung und teilweise die Weitervermittlung an Kontaktpersonen des MfS in den Objekten sowie – unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung – die Erteilung von für die Arbeit in den Objekten erforderlichen Auskünften und die Unterstützung bei der Absicherung und Legendierung der operativen Handlungen in den Objekten.
In den Fällen, in denen das Zusammenwirken nicht gesichert ist, kommt es häufig zu negativen Erscheinungen:
Misserfolge in der operativen Arbeit, Dekonspirationen, Gefährdungen inoffizieller Kräfte (teilweise werden auch einzelne Personen doppelt bearbeitet), Mittel und Methoden, Warnung von in Vorgängen bearbeiteten Personen u. Ä.
Teilweise werden der zuständigen Diensteinheit des MfS »verdächtige Vorkommnisse« gemeldet, deren Klärung Kraft und Zeit erfordern, und die sich dann als unqualifizierte Arbeitsweisen einzelner Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV herausstellen.
(Das betrifft sowohl unqualifizierte Arbeitsmethoden in den Objekten bei der Aufklärung, Überprüfung und Kontaktierung von Personen als auch bei der brieflichen und telefonischen Treffvereinbarung, bei Treffen an den Transitstrecken,31 bei der Arbeit mit TBK u. Ä., mit denen die BV immer wieder konfrontiert werden, deren Klärung Kräfte und Mittel – wie Einsatz der Linien VIII,32 26,33 M34 – bindet und zur Gefährdung der operativen Arbeit beider Organe führt.)
Eine Reihe von Mitarbeitern der Verwaltung Aufklärung des MfNV hält sich nicht an getroffene Vereinbarungen und mit den Leitern von Diensteinheiten des MfS persönlich abgesprochene Verfahrensweisen. Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV haben für das MfS erfasste Personen – trotzdem sie von der Erfassung für das MfS Kenntnis hatten – ebenfalls bearbeitet, wobei zum Teil auch noch unlautere und unqualifizierte Mittel und Methoden angewendet wurden.
Anmerkung:
Bei vielen Angehörigen des MfS in BV, Fachabteilungen und KD besteht keine Klarheit über Aufgaben, Stellung und Befugnisse der Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV – sie werden oft als Mitarbeiter des MfS angesehen und behandelt. Ausgehend davon
- –
erhalten sie ungehindert Zutritt zu Objekten, für deren Absicherung die jeweilige Diensteinheit der BV verantwortlich ist,
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werden Verantwortlichen und Mitarbeitern der Verwaltung Aufklärung des MfNV von Mitarbeitern der BV »Aufklärungsergebnisse« übergeben und Informationen über Regimefragen ausgetauscht,
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wurde in diesen Fällen auch versucht, geheim zu haltende Informationen des MfS zu operativ interessanten Personen und Sachverhalten zu bekommen, z. B. warum eine Person für die Diensteinheit des MfS erfasst ist. Teilweise wurden erarbeitete Materialien über Personen – vorwiegend offizielle bzw. abgedeckte – an die Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV übergeben.
2. Zusammenwirken bei der Nutzung von Einreiseanträgen zur Erarbeitung von Hinweisen auf operativ interessante Personen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet
Grundsätzliche Praktiken:
Regelmäßige Übergabe von aus der Analyse der Reiseanträge erarbeiteten Hinweisen durch die BV (Karl-Marx-Stadt – Abt. VI) an die Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV auf der Grundlage des übergebenen Informationsbedarfs über sie operativ interessierende Objekte, Städte, Gebiete, Personenkreise und Personen aus dem Operationsgebiet (nach vorheriger Deckung des Informationsbedarfs der BV).
Regelmäßiges persönliches Filtrieren neueingegangener Reiseanträge in der BV (BV Magdeburg – Abt. VI) durch dort bekannte und über den Leiter der BV angemeldete Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV (nach vorheriger Auswertung der Reiseanträge für die operativen Diensteinheiten der BV).
Nutzung der auf Veranlassung des MfS in den Abt. PM der VPKÄ35 erfolgten Speicherung von Einreiseanträgen durch persönliche Einsichtnahme der Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV.
In den meisten Bezirken gibt es auf diesem Gebiet keine Regelungen des Zusammenwirkens zwischen der Verwaltung Aufklärung des MfNV und den territorialen Diensteinheiten.
Durch Schaffung eigener offizieller und inoffizieller Kontakte in den Abt. PM der VPKÄ – auch in den Abt. Inneres der Räte der Kreise – durch die Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV und nicht vorhandener Abstimmung mit den territorialen Diensteinheiten des MfS kommt es oft zu negativen Erscheinungen, die beiden Seiten schaden:
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Immer wiederkehrende Reibereien bei der Erfassung von Personen, teilweise Doppelbearbeitung bestimmter Personen, in Einzelfällen Bearbeitung von Personen durch Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV, obwohl ihnen bekannt ist, dass diese Personen für das MfS erfasst sind.
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Anwendung von Legenden staatlicher Organe des jeweiligen Kreisgebietes, die nicht mit der zuständigen KD abgestimmt sind und bei Überprüfungen platzen.
Derartige Erscheinungen führen zu Misserfolgen in der politisch-operativen Arbeit des MfS, insbesondere zu Dekonspirationen, Gefährdung von Quellen im Operationsgebiet, Ablehnung der Zusammenarbeit, Doppelwerbungen, und führen auch zu Vertrauensverlusten beider Organe in der Öffentlichkeit.
3. Nutzung operativer Hinweise für Reisen und Übersiedlungen in das Operationsgebiet
In einigen Bezirken (z. B. Karl-Marx-Stadt) hat sich auch die Praxis herausgebildet, dass den Verantwortlichen und Mitarbeitern der Verwaltung Aufklärung des MfNV durch die territorialen Diensteinheiten des MfS entsprechend ihrem Informationsbedarf auch Hinweise über beabsichtigte Übersiedlungen von BRD-Bürgern in die DDR, einreisende Bürger aus kapitalistischen Staaten mit BRD-Staatsbürgerschaft und fotografisch erfasste Reisedokumente von BRD-Bürgern übergeben werden (nach vorheriger Sicherstellung der Erfordernisse des MfS).
Zentrale Vereinbarungen bestehen diesbezüglich nicht.
Nach vorliegenden Hinweisen erfolgt die Verwendung derartiger Informationen besonders für die Vorbereitung von Reisedokumenten für Reisen von Einsatzkadern und für die Vorbereitung von Übersiedlungen von Kadern der Verwaltung Aufklärung des MfNV in das Operationsgebiet.
Anmerkung:
Da sich die HV A/VI und auf ihrer Linie einzelne Mitarbeiter der Abt. XV der BV/V36 mit der gleichen Aufgabenstellung befassen, wäre zu prüfen, inwieweit ein diesbezügliches Zusammenwirken nicht zweckmäßiger überhaupt nur auf der Ebene der HV A des MfS und der Verwaltung Aufklärung des MfNV erfolgen und damit auch Gegenstand der auf dieser Ebene vorzubereitenden Vereinbarung sein sollte. (Durch die HV A/VI erfolgt auch die Bereitstellung der dazu erforderlichen Reisedokumente usw.)
4. Zusammenwirken bei der operativen Nutzung von in den Wehrkommandos vorhandenen Angaben zu Personen
Vereinbarungen zur abgestimmten Nutzung von in den Wehrkommandos vorhandenen Angaben zu Personen existieren nicht.
In der Praxis ist besonders seit 1972 festzustellen, dass die Verwaltung Aufklärung des MfNV in den Bezirken verstärkt dazu übergegangen ist, in den Wehrkommandos vorhandene Hinweise über Westverbindungen von Wehrpflichtigen zu dokumentieren und operativ zu nutzen.
In einer Reihe von Fällen erfolgte und erfolgt die Auswahl und Nutzung dieser Personen ohne Abstimmung und Koordinierung mit dem MfS, das
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für die Aufklärung verdächtiger bzw. durch den Gegner nutzbarer Verbindungen von Bürgern der DDR nach nichtsozialistischen Staaten verantwortlich ist;
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die in den Wehrkommandos vorhandenen Angaben auch für die Abwehrarbeit zum Schutz von Objekten und für die Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle bestimmter Personenkreise, wofür das MfS voll verantwortlich ist, nutzt und
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derartige Angaben auch für die unmittelbare Organisierung der Abwehrarbeit in den Einheiten der NVA bzw. zur Schaffung dafür erforderlicher Voraussetzungen benötigt.
Praktiken in der Nutzung der Angaben in den Wehrkommandos:
Übergabe des Informationsbedarfs der Verwaltung Aufklärung der MfNV zu Personen mit Verbindungen zu Angehörigen von NATO-Streitkräften, Angehörigen der Polizei und des Zolls der BRD und in Westberlin, Personen in Belgien, Holland und Luxemburg an den Leiter der BV; Erarbeitung einer namentlichen Aufstellung über Wehrpflichtige mit den genannten Merkmalen durch die BV und Übergabe an den zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV (nach Deckung des entsprechenden Informationsbedarfs der BV, wobei eine Nutzung zu gleichen Teilen angestrebt wird – BV Frankfurt/Oder).
Nutzung der in den Wehrkommandos vorhandenen Angaben durch die Verwaltung Aufklärung des MfNV ohne Abstimmung und Koordinierung mit den betreffenden territorialen Diensteinheiten des MfS, wobei davon ausgegangen wird, dass die Wehrkommandos Dienststellen der NVA sind und deshalb derartige Angaben ohne Einschränkung beschafft und genutzt werden könnten. Derartige Praktiken führen zwangsläufig zu solchen negativen Erscheinungen, wie dies auch im Zusammenhang mit der Nutzung von Einreiseanträgen bereits festgestellt wurde.
5. Schlussfolgerungen
Ausgehend von den vorgenannten Hinweisen wäre es zweckmäßig, in einer Grundsatzvereinbarung auf Ministerebene die Erarbeitung und Vereinbarung einer Ordnung über das grundsätzliche Zusammenwirken der Verwaltung Aufklärung des MfNV mit den Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen des MfS vorzusehen.
In dieser Ordnung sollten u. a. geregelt werden:
Die Ebenen des Zusammenwirkens. Mitteilung über die Verantwortlichen und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV (Klar- und Decknamen) in den jeweiligen territorialen Bereichen an den Leiter der BV.
Verantwortungsbereiche, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Verantwortlichen und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV in den Bezirken, insbesondere hinsichtlich des Wirksamwerdens in Objekten, für deren Absicherung die territorialen Diensteinheiten des MfS voll verantwortlich sind, sowie hinsichtlich der Nutzung von Informationsspeichern in den einzelnen Objekten (besonders Einreiseanträge, Unterlagen in Wehrkommandos).
Grundsätze zum Betreten von Dienstobjekten der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen durch Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV, deren Avisierung und Weitervermittlung.
Grundsätze zur Abstimmung operativer Handlungen von Mitarbeitern der Verwaltung Aufklärung des MfNV in den Verantwortungsbereichen der BV/KD mit dem Leiter der BV bzw. KD.
Grundsätze zu den Informationsbeziehungen zwischen beiden Organen auf Bezirksebene.
Dabei ist es notwendig, nicht nur einseitig den Informationsfluss von den Diensteinheiten der BV zur Verwaltung Aufklärung des MfNV zu regeln, sondern auch den Informationsfluss von der Verwaltung Aufklärung des MfNV zu den BV, besonders zu operativen Hinweisen zu Personen und Sachverhalten, für deren Bearbeitung das MfS voll verantwortlich ist bzw. bei Nichtweiterbearbeitung derartiger Hinweise, wenn ein begründetes operatives Interesse des MfS vorliegt.
Festlegung und Abstimmung des Informationsbedarfs der Verwaltung Aufklärung des MfNV zur Nutzung der in den Einreiseanträgen und in Wehrkommandos gespeicherten Werte für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und Übergabe an den Leiter der BV. Festlegung von Grundsätzen zur Einhaltung einer bestimmten Ordnung bei der operativen Nutzung operativer Hinweise aus Einreiseanträgen, Angaben aus den Unterlagen der Wehrkommandos u. a.
Unbedingte Gewährleistung der zentralen Überprüfung der die Verwaltung Aufklärung des MfNV operativ interessierenden Personen in den Speichern des MfS vor Einleitung weitergehender operativer Maßnahmen.
Anmerkung:
Es sollte verhindert werden, dass Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV persönlich in Karteien u. a. Unterlagen der Abt. VI der BV, Abt. PM der VPKÄ, der Wehrkommandos u. a. Einsicht nehmen und Auszüge fertigen.
Anstreben, dass nach Vorliegen des Informationsbedarfs der Verwaltung Aufklärung des MfNV durch das MfS – nach Deckung des eigenen Informationsbedarfs – die Übergabe entsprechender operativer Hinweise aus den Einreiseanträgen, aus den Wehrkommandos u. a. erfolgt.
(In die Beratung und Vorbereitung diesbezüglicher Vereinbarungen sollten zwei bis drei Leiter von BV – eventuell Karl-Marx-Stadt, Frankfurt/Oder und Magdeburg – einbezogen werden.)
1.8. Zusammenwirken des MfS und der Verwaltung Aufklärung auf operativ-technischem Gebiet
Über das Zusammenwirken auf operativ-technischem Gebiet gibt es keine schriftliche Vereinbarung (eine Ausnahme – Fototechnik). In der Praxis entwickelten sich zwischen der Verwaltung Aufklärung und dem MfS (OTS, HV A, E) Zusammenarbeitsbeziehungen auf den Gebieten Funktechnik, Fototechnik, Schließtechnik, Geheimschrift.
Funktechnik
Die Verwaltung Aufklärung erhält vom MfS (HV A, OTS) regelmäßig Spezialapparaturen des operativen Funkdienstes. Die jährlichen Lieferungen gegen Bezahlung haben ein Volumen von 50 000 bis 100 000 Mark; in einer Reihe von Fällen erfolgte eine unentgeltliche Zurverfügungstellung durch das MfS.
Die Verwaltung Aufklärung übergibt jährlich ihre Bedarfsmeldung an den OTS (Abt. 3337).
Das MfS/HV A erhält von der Verwaltung Aufklärung nur in sehr geringem Umfang technische Mittel.
Zwischen der Verwaltung Aufklärung (operative Nachrichtenabteilung) und der HV A gibt es Zusammenarbeitsbeziehungen in der Gestaltung des operativen Kurzwellenfunkverkehrs in den Bereichen technischer Einsatz von Agenturschnellsendeeinrichtungen
(Zweckmäßigkeit der Antennenverlegung, Wahl günstiger Frequenzbereiche und Verbindungsseiten, Entwicklung von Kurzwellenagenturtechnik, Erprobung von Kurzwellenverbindungen, Durchführung von einseitigen Kurzwellenverbindungen ins Operationsgebiet für die Verwaltung Aufklärung durch das MfS, gegenseitige Unterstützung bei Schwierigkeiten bzw. technischen Havarien);
Einsatz von Kurzwellenempfangstechnik und Austausch von Informationen über die neue Technik auf diesem Gebiet (z. B. Einschätzung von Empfangsergebnissen, Einsatz von motorisierten Sende- und Empfangsstationen).
Fototechnik
Gegenstand der Zusammenarbeit ist die Entwicklung eines Spezialobjektes beim VEB Carl Zeiss Jena, dessen Nutzung in beiden Organen erfolgen soll. Die Verwaltung Aufklärung fungiert als Auftraggeber, das MfS beteiligt sich an der Finanzierung. Zu diesem Projekt besteht eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Leiter des OTS und dem Stellvertreter Operativ der Verwaltung Aufklärung.
Schließtechnik
Der OTS unterstützt die Verwaltung Aufklärung bei der Nachfertigung von komplizierten Schlüsseln.
Der Verwaltung Aufklärung wurden Erfahrungen über Bedingungen und Besonderheiten der Nachschlüsselfertigung übermittelt.
Geheimschrift
Von der Verwaltung Aufklärung übergebene Geheimschriftverfahren werden vom OTS auf Grund einer Weisung von Generalleutnant Beater in größeren Zeitabständen auf ihre Sicherheit vor Aufdeckung durch gegnerische Abwehrorgane geprüft.
Die Ergebnisse der Prüfung ergaben, dass die isolierte Arbeitsweise beim operativ-taktischen Einsatz und der Neuentwicklung von Geheimschriftverfahren zu ernsthaften Gefahren bei beiden Organen führt.
Außerdem ergeben sich umfangreiche Parallelarbeiten und kostspielige Investitionen.
Der abgestimmte Einsatz der beiderseitigen Kapazitäten könnte effektiver zur Entwicklung qualifizierter Verfahren genutzt werden.
Insbesondere der OTS sieht die Notwendigkeit der wirksameren Koordinierung der Planung, Entwicklung und Produktion operativ-technischer Mittel sowie einer besseren Spezialisierung auf bestimmten Gebieten und die Ausschaltung bestimmter Gefahren auf der Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung.
Diese sollte beinhalten:
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Festlegungen, auf welchen Gebieten der Entwicklung, Erprobung und Produktion operativer Technik zu kooperieren ist;
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Festlegungen zum Regime der Koordinierung der Entwicklung und Produktion operativ-technischer Mittel in der Phase der Planung und der Realisierung (einschließlich Finanzierungsfragen);
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Festlegung der Entscheidungsbefugnisse bei der Abstimmung der operativ-technischen Aufgaben des MfS und der Verwaltung Aufklärung;
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Festlegung der erforderlichen Informationen bei tatsächlichen bzw. vermuteten Dekonspirationen operativ-technischer Mittel;
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Festlegungen zur Koordinierung von Aufgaben, zu denen Aufträge an die Volkswirtschaft gegeben werden.
Hinsichtlich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Funktechnik wird von der HV A vorgeschlagen, Vereinbarungen zu treffen über
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ständige Konsultationen über den technischen Einsatz der Kurzwellenagenturtechnik einschließlich Empfangstechnik,
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die Entwicklung neuer Kurzwellenagenturtechnik und
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die Schaffung von Ausweichmöglichkeiten in den Funkobjekten beider Organe sowie die gegenseitige Nutzung der Kapazitäten beider Organe durch Koordinierung der Funkverbindungen in überseeische Operationsgebiete.
1.9. Zusammenwirken auf dem Gebiet der operativen Dokumentation
Zwischen der Verwaltung Aufklärung und der HV A/VI (Dokumente für Operationsgebiet) bzw. der Abteilung E (Dokumente der DDR) gibt es seit mehreren Jahren eine ständige Zusammenarbeit und auf einigen Gebieten auch eine bestimmte Abstimmung.
Schriftliche Vereinbarungen gibt es nicht.
Die Zusammenarbeit wird entsprechend mündlichen Absprachen korrekt abgewickelt, und es gibt keine Komplikationen und Störungen.
Die Verwaltung Aufklärung erhielt vom MfS auf dieser Grundlage 1972 z. B. ca. 200 Reisepässe der BRD, ca. 100 Personalausweise der BRD, ca. 60 Personalausweise Westberlins, ca. 20 Reisepässe anderer Staaten, drei Passschreibmaschinen und fünf Schreibmaschinenschriftsätze sowie Ausstellungsgrundlagen, Ausstellungsmittel (Stempel, Siegel, Ösen) und allgemeine Dokumente.
Die Verwaltung Aufklärung übergab auf dieser Grundlage dem MfS in diesem Zeitraum ca. 100 verschiedene Gebührenmarken des Operationsgebietes sowie allgemeine Nebendokumente, technische Hilfsmittel und Dokumentenvorlagen.
Zwischen beiden Organen hat sich ein ständiger schriftlicher und mündlicher Informations- und Erfahrungsaustausch zu grundsätzlichen Fragen und Veränderungen in den Regimebedingungen sowie feindlichen Kontrollmethoden entwickelt.
Die Verwaltung Aufklärung erhielt vom MfS z. B. umfangreiche Ausarbeitungen zum Melde-, Pass- und Ausweiswesen, zum Aufenthalt von Ausländern in der BRD sowie zum Aufenthalt von BRD-Bürgern im Ausland und Fahndungsdokumente des Gegners.
Es erfolgt ein Austausch der Situationsberichte über den grenzüberschreitenden Reiseverkehr.
Das MfS erhielt von der Verwaltung Aufklärung regelmäßig spezielle Informationen zum Wehrerfassungs- und Kfz-Wesen sowie zur Einführung der EDV im Meldewesen der BRD.
Die Verwaltung Aufklärung erhält vom MfS/Abt. E entsprechend schriftlich überbrachten Anforderungen DDR-Dokumente, wie z. B. Personalausweise, Anlagen zum Personalausweis/Pass der BRD, Berechtigungsscheine zur Einreise in die DDR, Behelfsvisum für Ausländer, Reisepässe für DDR-Bürger u. a., auch solche aus den Bezirken.
Informationen über den Umgang mit diesen Dokumenten und dabei zu beachtende Regimefragen erhalten die Verbindungsoffiziere der Verwaltung Aufklärung durch die Abt. E mündlich.
Es erscheint zweckmäßig, in einer durch die Leiter der HV A und den Chef der Verwaltung Aufklärung vorzubereitenden Vereinbarung festzulegen:
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Grundsätze des Zusammenwirkens und der Abstimmung bei der Fertigung und gegenseitigen Übergabe von Dokumenten;
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gegenseitige Informationsbeziehungen über Regimefragen, Kontrollmethoden des Gegners und spezielle Fragendes Umgangs mit den Dokumenten;
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beiderseitige Informationspflichten bei aufgetretenen Dekonspirationen u. a. Komplikationen bei Verwendung der Dokumente.
Anmerkung:
Zur besseren Übersicht und Gewährleistung der Konspiration sollte die Beschaffung von DDR-Dokumenten zukünftig auch über die HV A/Abt. VI abgewickelt und damit jegliche direkte Verbindung der Verwaltung Aufklärung zur Abteilung E eingestellt werden.
2. Zusammenfassende Schlussbemerkungen
Die vorliegende Übersicht unterstreicht die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, auf einer Reihe von Gebieten zu einer systematischen Abstimmung, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Organen zu kommen.
Die dazu notwendigen Maßnahmen können unseres Erachtens nur
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auf der von der Partei- und Staatsführung festgelegten Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit der beteiligten Organe basieren, und können nicht Regelungen beinhalten, die auf eine Veränderung bzw. Beeinträchtigung der Stellung, Funktion und Verantwortlichkeit der beteiligten Organe hinauslaufen,
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darauf gerichtet sein, auf dieser Grundlage zu einer Abstimmung, Koordinierung und Zusammenarbeit auf solchen Gebieten zu kommen, bei denen echte Berührungspunkte, bestimmte Zusammenhänge und Wechselbeziehungen bzw. bei denen objektive Möglichkeiten und Notwendigkeiten im Interesse der Erhöhung der Effektivität der Arbeit der beteiligten Organe bestehen,
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und müssen die Voraussetzungen schaffen, den Kampf gegen den Feind noch wirksamer zu führen und die Konspiration und Geheimhaltung weiter zu erhöhen, insbesondere den Schutz unserer Quellen, Mittel und Methoden weiter zu vervollkommnen.
Ausgehend von diesen Prinzipien könnten auf der Grundlage der in der vorliegenden Übersicht enthaltenen Probleme sowie der vom Minister für Nationale Verteidigung unterbreiteten Vorschläge unseres Erachtens, um gemeinsam die Möglichkeiten, Notwendigkeiten und Zweckmäßigkeiten einer Abstimmung, Koordinierung und Zusammenarbeit zu prüfen und entsprechende Voraussetzungen für Vereinbarungen und notwendige Entscheidungen zu schaffen, zunächst folgende Gebiete zur Beratung gestellt werden:
1. Vervollkommnung der Organisation der Informationsbeziehungen zwischen dem MfS und dem MfNV auf dem Gebiet der militärischen Aufklärung und Erhöhung der Effektivität des Zusammenwirkens der beteiligten Organe des MfS und des MfNV mit der Zielstellung,
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eine konkretere Abstimmung und Koordinierung des gegenseitigen Informationsaustausches – entsprechend der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit der beteiligten Organe – bei gleichzeitiger besserer Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu erreichen;
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die gegenseitige Abstimmung der jeweiligen Schwerpunkte des Informationsbedarfs, unter Berücksichtigung auch des umfassenderen Informationsbedarfs des MfS, und der zweckmäßigsten Organisation des Austausches von Informationen (unter Beibehaltung und Vervollkommnung bewährter Praktiken) zu sichern;
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eine der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit beider Organe Rechnung tragende rationelle Gestaltung der Auswertungstätigkeit zu gewährleisten, Doppelgleisigkeit und Doppelarbeit weitgehend auszuschließen;
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grundsätzliche Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Informationstätigkeit auf militärischem Gebiet und ihrer Koordinierung auszutauschen und nach Notwendigkeit die für ein schnelleres und koordinierteres Zusammenwirken erforderlichen Voraussetzungen (einschließlich entsprechender Nachrichtenverbindungen) zu schaffen.
2. Schaffung besserer Voraussetzungen, vor allem im Verantwortungsbereich des MfNV, für eine effektivere, abgestimmte und koordinierte Informations- und Dokumentationstätigkeit auf dem Gebiet Wissenschaft und Technik (Militärtechnik), durch die vor allem erreicht werden soll:
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Konkretisierung des Inhalts und der Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen beider Organe (HV A des MfS und Verwaltung Technik des MfNV) im Interesse der bestmöglichen Auswertung und Nutzung beschaffter Materialien.
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Beseitigung von Erschwernissen der Zusammenarbeit durch den Ausbau der Auswertungstätigkeit im MfNV und Organisierung der systematischen gegenseitigen Vermittlung von Erfahrungen im Interesse einer effektiven, rationellen Gestaltung der Arbeitsorganisation und im Interesse der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung, besonders im Zusammenhang mit der Nutzung beschaffter Materialien.
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Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwicklung im Zusammenhang mit der Übergabe derartiger Materialien, d. h. auch Gewährleistung der erforderlichen Finanzierung (Valuta) durch das MfNV.
3. Erhöhung der Effektivität der Aufklärungstätigkeit auf militärischem Gebiet; Sicherung der erforderlichen Abstimmung und Koordinierung der Hauptrichtungen der militärischen Aufklärungstätigkeit und der dazu erforderlichen Nutzung geeigneter operativer Potenzen (bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung).
Dazu besonders erforderlich:
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Gewährleistung einer zweckentsprechenden Abstimmung der politisch-operativen Ziel- und Aufgabenstellung und der Hauptrichtungen (auf der Grundlage einer eindeutigen Abgrenzung der Verantwortlichkeit), auf die die Aufklärungstätigkeit auf militärischem Gebiet zu richten ist (unter Beachtung territorialer und objektmäßiger Schwerpunkte).
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Sicherung einer bestimmten Abstimmung zur Gewährleistung einer zielstrebigen, von der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeit des jeweiligen Organs ausgehenden Gestaltung der operativen Arbeit in und nach dem Operationsgebiet sowie zur Nutzung der Potenzen im Operationsgebiet und der Möglichkeiten und Potenzen von DDR-Organen und -Institutionen für die Arbeit nach dem Operationsgebiet.
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Schaffung der Voraussetzungen für das erforderliche Zusammenwirken zur zielstrebigen Ausschaltung aller Faktoren und Umstände, durch die die Sicherheit von Vertretungen und Einrichtungen der DDR im Ausland, von Objekten und Einrichtungen in der DDR und entsprechenden Personenkreisen beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
4. Vervollkommnung der Informationsbeziehungen und der Zusammenarbeit der Verwaltung 2000 (HA/Grenzaufklärung) mit der Truppenaufklärung des Kommandos Grenztruppen sowie der Verwaltung Aufklärung des MfNV auf dem Gebiet der Grenzaufklärung mit dem Ziel,
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eine konkretere Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu erreichen,
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eine konkretere Abstimmung des beiderseitigen Informationsbedarfs zu gewährleisten und
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die Ebenen des Zusammenwirkens und des Informationsaustausches weiter zu präzisieren.
5. Gewährleistung einer konkreteren Abstimmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie des effektiveren Einsatzes der Kräfte und Mittel im Bereich der elektronischen Kampfführung – d. h. der Funkaufklärung, der Funkkontrolle/Funkabwehr und der Funkgegenwirkung – und des dazu erforderlichen Zusammenwirkens zwischen den entsprechenden Organen des MfS und dem MfNV auf diesem Gebiet.
Dadurch soll vor allem erreicht werden,
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im Rahmen der Aufgabenstellung und Verantwortlichkeiten der beteiligten Organe zu einem rationellen, zentralisierten Einsatz der vorhandenen Potenzen zu kommen;
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ein koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken auf dem Gebiet der Funkaufklärung zu erreichen und zu diesem Zweck die auf Teilbereichen (MfS – Kdo Grenztruppen und Volksmarine) gesammelten guten Erfahrungen zu verallgemeinern sowie noch vorhandene Hemmnisse, die dem entgegenstehen, zu überwinden;
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Verhinderung und Ausschaltung des Missbrauchs des Funkverkehrs durch feindliche Kräfte oder durch leichtfertiges Verhalten im Funkverkehr – durch Koordinierung der Funkkontrolle/Funkabwehr und die Durchsetzung einer strengen Geheimhaltung, Disziplin, Ordnung und Sicherheit.
6. Schaffung einer Ordnung des Zusammenwirkens auf dem Gebiet der Personenüberprüfung, -erfassung und Auskunftserteilung mit dem Ziel,
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die Sicherheit, die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Verbindungen und der operativen Maßnahmen, Mittel und Methoden beider Organe weiter zu erhöhen;
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unkoordinierte operative Maßnahmen beider Organe an, mit oder gegen gleiche Personen zu verhindern, besonders auch im Zusammenhang mit Personen, die im Verdacht einer feindlichen Tätigkeit stehen;
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ein den gewachsenen Erfordernissen entsprechendes Verfahren der Personenüberprüfung, -erfassung und Auskunftserteilung, bei umfassender Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung, zu erreichen und durchzusetzen.
7. Schaffung einer Ordnung über die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen der Verwaltung Aufklärung des MfNV und den territorialen Diensteinheiten (BV/KD) des MfS mit dem Ziel,
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eine ordnungsgemäße Grundlage für die Beziehungen und das Zusammenwirken der Verantwortlichen und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung in den Bezirken und Kreisen mit den Leitern der BV und KD zu schaffen;
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eine exakte Abstimmung der Verantwortlichkeiten, Pflichten und Befugnisse der Verantwortlichen und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV in den Bezirken und Kreisen mit den für die Gewährleistung der Sicherheit verantwortlichen territorialen Diensteinheiten des MfS zu sichern;
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die erforderlichen Informationsbeziehungen in den territorialen Verantwortungsbereichen zu gewährleisten;
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eine entsprechende Ordnung für die Abstimmung und für das Zusammenwirken (soweit erforderlich) bei der Durchführung operativer Handlungen durch Verantwortliche und Mitarbeiter der Verwaltung Aufklärung des MfNV in den Bezirken und Kreisen mit den Leitern der BV bzw. KD zu erreichen;
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eine bestimmte, den Erfordernissen der Konspiration und Geheimhaltung entsprechende Ordnung bei der operativen Nutzung operativer Hinweise zu Personen und Sachverhalten durchzusetzen.
8. Vervollkommnung des Zusammenwirkens des MfS und der Verwaltung Aufklärung auf operativ-technischem Gebiet, Gewährleistung der erforderlichen Abstimmung und Koordinierung mit dem Ziel,
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im Rahmen der Möglichkeiten und Notwendigkeiten – d. h. besonders auf den Gebieten, auf denen aus der Aufgabenstellung resultierend gemeinsame Interessen vorhanden sind – zu einer Abstimmung und Koordinierung der Entwicklung und Produktion operativ-technischer Mittel zu kommen;
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den notwendigen Erfahrungsaustausch bei der Entwicklung und beim Einsatz operativ-technischer Mittel zu sichern (z. B. auf dem Gebiet der Kurzwellenagenturtechnik) bis zur Schaffung von Ausweichmöglichkeiten (z. B. in den Funkobjekten beider Organe) und der abgestimmten Nutzung von Kapazitäten des anderen Organs;
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eine zweckentsprechende Koordinierung bei der Vergabe von Aufträgen an die Volkswirtschaft zur Fertigung von Mitteln für die operative Technik zu erreichen;
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die erforderliche Informationspflicht bei tatsächlicher oder vermutlicher Dekonspiration operativ-technischer Mittel durchzusetzen.
9. Vervollkommnung des Zusammenwirkens auf dem Gebiet der operativen Dokumentation.
Zu diesem Zweck müsste gesichert werden:
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Schaffung einer Ordnung über die Abstimmung und das Zusammenwirken bei der Fertigung und gegenseitigen Übergabe von Dokumenten für die operative Arbeit;
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gegenseitige Information über Regimefragen, Kontrollmethoden des Gegners und spezielle Fragen des Umganges mit den Dokumenten;
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Sicherung der erforderlichen Informationspflicht bei aufgetretenen Dekonspirationen u. a. Komplikationen bei der Verwendung der Dokumente.
Die vorgenannten Vorschläge, die zunächst auf zentraler Ebene als möglicher Beratungsgegenstand abgestimmt werden sollten, enthalten auch die wesentlichsten sachlichen Vorschläge des Ministers für Nationale Verteidigung, Genossen Armeegeneral Hoffmann, die er mit Schreiben vom 14.11.1972 unterbreitet hat.38
Zur Gewährleistung der systematischen Vorbereitung der mit dem MfNV zu führenden Verhandlungen und zu treffenden Vereinbarungen sollte u. E. eine Arbeitsgruppe leitender Mitarbeiter des MfS (eventuell unter Leitung des 1. Stellvertreters des Ministers, Leiter der HV A und Leiter der HA I) eingesetzt werden.
Zu den Beratungen könnten in Abhängigkeit von den zur Beratung stehenden Problemen weitere leitende Mitarbeiter zeitweilig hinzugezogen werden. Diese Arbeitsgruppe könnte in Abstimmung mit Beauftragten des Ministers für Nationale Verteidigung die zwischen den Ministern zu treffende Grundsatzvereinbarung vorbereiten und Vorschläge erarbeiten, welche Leiter von Diensteinheiten des MfS mit welchen Partnern beim MfNV über welche Detailprobleme zu beraten haben und eventuell entsprechende Vereinbarungen/Entscheidungen vorbereiten sollten.
Hinsichtlich des Vorgehens bei der Vorbereitung und beim Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen sollten folgende Varianten geprüft werden:
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Vorbereitung und Abschluss der Grundsatzvereinbarung zwischen den Ministern. Nachfolgend Vorbereitung von Detailvereinbarungen zwischen festgelegten Partnern auf dieser Grundlage; Entscheidung über die Ebenen des Abschlusses dieser Vereinbarungen.
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Vorbereitung des Entwurfs der Grundsatzvereinbarung zwischen den Ministern. Nachfolgend Vereinbarung von Detailvereinbarungen zwischen festgelegten Partnern auf dieser Grundlage. Unterbreitung der Grundsatzvereinbarung erst nach Abschluss oder nach Erreichen eines fortgeschrittenen Stadiums der Vorbereitung der Detailvereinbarungen.
Die letztgenannte Variante konnte unter dem Gesichtspunkt den Vorzug erhalten, dass die Möglichkeit besteht, wichtige Aspekte, die bei der Beratung von Detailproblemen und bei der Vorbereitung von Detailvereinbarungen deutlich werden, noch in die Grundsatzvereinbarung zu übernehmen, die Grundsatzvereinbarung dahingehend zu präzisieren bzw. um entscheiden zu können, ob und welche Detailvereinbarungen direkter Bestandteil der Grundsatzvereinbarung werden sollten.
Diese Variante würde auch die Zweckmäßigkeit unterstreichen, die Grundsatzvereinbarung, die dann die vielfältigsten operativen Probleme direkt enthält bzw. durch die Detailvereinbarungen einschließt, nur zwischen den beiden Ministern abzuschließen und von einer Bestätigung von anderer Seite möglichst abzusehen.